Hilfe bei Amtsgängen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Gesetzliche Grundlagen und Berechtigung / Vertraulichkeit)
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Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht vor).
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Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 SGB X vor).
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Bei Angelegenheiten, für die eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen gemäß § 21 SGB X besteht kommt es auf höchstpersönliche Mitwirkung an! Daraus ergibt sich auch, das der Begleitete auf folgende Dinge stets persönlich und ohne Mithilfe mündlich und schriftlich auf Anforderung einer Behörde etc. Antwort geben muß:
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* Bei Vernehmungen, Zeugenaussagen oder Einholung von dergleichen.
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* Bei Vorlage von Urkunden und Akten, eingeschlossen Formulare und Beweismittel
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* Bei Inaugenscheinnahme irgendwelcher Unterlagen, sowie deren Abzeichung und Einverständnis
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* Bei Offenlegung seines Vermögens, der Vermögens-, Unterhalts- Wohn- oder sonstiger Lebensverhältnisse.
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Auch daraus geht hervor, das der Betreffende für seine Handlungen selbst verantwortlich und haftbar bleibt,
  
 
== Eignung der Begleitung ==
 
== Eignung der Begleitung ==

Version vom 29. November 2016, 13:42 Uhr

20 Tréguier Autre portrait d'Ernest Renan -dans son bureau-.JPG

Die Hilfe bei Amts- und Behördengängen, sowie bei Arztbesuchen ist eine ehrenamtliche, freiwillige und unverbindliche Tätigkeit der Angehörigen der keltischen Kirche.

Gesetzliche Grundlagen und Berechtigung / Vertraulichkeit

Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten als "Vertrauter" zu erfahren. Die Begleitung ist kein Betreuungsverhältnis nach §§ 1896 ff. BGB, sie vertritt den Betreffenden also nicht gesetzlich, auch wird eine Übernahme einer Betreuung oder Vertretung durch Vollmacht abgelehnt.

Zweck

Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 SGB X vor).

Achtung:

Bei Angelegenheiten, für die eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen gemäß § 21 SGB X besteht kommt es auf höchstpersönliche Mitwirkung an! Daraus ergibt sich auch, das der Begleitete auf folgende Dinge stets persönlich und ohne Mithilfe mündlich und schriftlich auf Anforderung einer Behörde etc. Antwort geben muß:

  • Bei Vernehmungen, Zeugenaussagen oder Einholung von dergleichen.
  • Bei Vorlage von Urkunden und Akten, eingeschlossen Formulare und Beweismittel
  • Bei Inaugenscheinnahme irgendwelcher Unterlagen, sowie deren Abzeichung und Einverständnis
  • Bei Offenlegung seines Vermögens, der Vermögens-, Unterhalts- Wohn- oder sonstiger Lebensverhältnisse.

Auch daraus geht hervor, das der Betreffende für seine Handlungen selbst verantwortlich und haftbar bleibt,

Eignung der Begleitung

Nach Maßgabe der KKD sollte die Begleitung bzw. Person der "HIlfe bei Amtsgängen":

  • Volljährig und geschäftsfähig sein, d.h. weder eine psychische Behinderung oder Krankheit haben, die zu Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
  • Über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (d.h. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis) verfügen, d.h. kein finanzielles Interesse haben und im Ehrenamt tätig sein
  • Keine Vorstrafen haben (einwandfreies Führungszeugnis) und seriös sein;
  • Über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen (Amtssprache)
  • Stets zu Beginn der Begleitung auf die Hilfe zur Selbsthilfe und "moralischen" Beistand hinweisen.

Haftung

Die Begleitperson ist dabei weder Rechtsbeistand, noch -berater und kann auch -beim Besten willen nicht- auf jeweils aktuelle Gesetzestexte Auskunft geben. Jeder Rat, den sie aus eigener Erfahrung beisteuert, ist als unverbindlicher Tipp aus eigener Erfahrung (als Begleitung) anzusehen - eine Haftung kann aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Die Begleitperson ist dabei gehalten, Betreffende stets auf die Einholung von rechtlichen Beistand bzw. eine Behördenauskunft hinzuweisen, sie ist also stets nur Hilfe zur Selbsthilfe.

Siehe auch