Konzile

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Grundsätzlich

Erkennt ihr die Entscheidungen der Konzile der heiligen christlichen Kirche an? Wir halten es in einigen, wenigen Punkten wie die altkatholische Kirche, ansonsten wie die römisch katholische Kirche: Wir erkennen alle sieben ökumenischen Konzile (die auch von allen anderen christlichen Kirchen anerkannt sind) bis auf einige, weinige Kritikpunkte in Nicea II an. Alle anderen Entscheidungen werden mehr oder in sehr wenigen Fällen auch weniger anerkannt (vor allen Dingen wenn sie sich gegen die wichtigsten Grundsätze der keltischen Kirche wenden). Teilweise eingeschränkt und kritisiert werden daher aus Glaubensgründen besonders das erste vatikanische Konzil (aufgrund des Alleinanspruches des Papstes) der Neuzeit, weil es der Ökumene entgegen steht und die Kirche auf Dauer teilt. Begrüssung findet dafür aber das II Vatikanum, welches uns mit Freude erfüllt und wichtige Weichen zur Einheit der Kirche stellt. Unterscheidungen sind -in Kurzform- im Verständnis des Zölibates, der Scheidungspraxis, der Frauenordination, der ökumenischen Einladung zur Eucharistie. Es sind dies genau die Punkte, die seit langem in der römisch katholischen Kirche kritisiert werden und in denen wir z.B. durch Auslegungen oder Bezug auf nachgewiesene alte Entscheidungen der lat. Kirche eine Ausweichmöglichkeit bieten.

Ökumenische Konzile

Erstes Konzil von Nicäa (1. ökum. Konzil)

(20. Mai – 25. Juli 325)

  • Verbot der Selbstkastration (Aber: Unfreiwillige Eunuchen dürfen Priester sein)
  • Zukünftig sollen keine Priesterweihe gleichzeitig mit Taufe stattfinden.
  • Verbot des Wohnens von Jüngerinnen (d.h. Novizinnen) beim Klerus / Priester, ausgenommen Verwandte wie Schwester, Mutter, Tante oder Frauen die über jeden [unsittlichen] Verdacht erhaben sind [Köchin, Haushälterin, auch Ehefrau?].
  • Anmerkung:Es herrscht Uneinigkeit bei den Übersetzern (orth. / lat.) ob dieser Kanon sich mehr auf eine Untergebene Jüngerin bezieht oder grundlegend (nach lat. Auslegung) auf alle Frauen. Die KKD sieht die orthodoxe Sichtweise als relevant an.
  • Bischofweihe soll mit mindestens drei Bischöfen und schriftl. Einverständnis des Metropolitan stattfinden, Mehrheitswahl bei Bischöfen.
  • Die Exkommunikation eines Priesters oder Laien muss durch alle Bischöfe respektiert werden. Untersuchung der Fälle durch die übrigen Bischöfe geschieht zweimal jährlich in einer Synode (Kontrollprinzip).
  • Autorität der Bischöfe von Alexandria, Antiochia und Rom
  • Der Bischof von Aelia (Jerusalem) soll nach altem Brauch geehrt werden
  • Geistliche der Novatianer dürfen nach Verpflichtung bei Konversion ihren geistlichen Rang behalten, sind jedoch im Rang den Ortsgeistlichen untergeordnet.
  • Falls ohne Prüfung zum Priester Geweihte nachträglich eine dafür disqualifizierende Sünde bekennen, ist die Priesterweihe ungültig.
  • Falls ein Priester unter Verfolgung abgefallen ist und nachträglich Priester wird, ist die Priesterweihe ungültig.
  • Wenn Leute ohne Gefahr vom Glauben abgefallen sind, sollen sie milde behandelt und nach 12 Jahren Bußzeit wieder zur Kommunion zugelassen werden.
  • Falls Christen zur Armee (die Opfer für heidnische Götter bedingte) gingen und abfielen, können sie nach 13 Jahren Bußzeit zur Kommunion zugelassen werden. Die Bußzeit kann im Fall von echter Reue durch den Bischof verkürzt werden.
  • Einem Sterbenden darf die Eucharistie (selbst bei Exkommunion) gegeben werden.
  • Katechumen, die abgefallen sind, dürfen nach 3 Jahren Bußzeit wieder mitbeten.
  • Bischöfe, Priester und Diakone dürfen nicht von Stadt zu Stadt wandern (müssen am Ordinationsort bleiben/Zurück kehren).
  • Priester und Diakone dürfen nicht von einer anderen Kirche (Diözese) aufgenommen werden.
  • Bischöfe dürfen niemanden aus anderen Diözesen ordinieren (siehe obiges).
  • Wer Wucherzinsen verlangt, wird abgesetzt.
  • Diakone dürfen die Eucharistie nicht Priestern geben, sondern in Reihenfolge Bischof > Priester -> Diakon etc.
  • Anhänger von Paul von Samosata sollen neu getauft und deren Geistliche neu ordiniert werden.
  • Am Sonntag und in der Pfingstzeit soll stehend gebetet werden.
  • Ostern muss bei allen Kirchen am demselben Tag, nach Frühlingsbeginn, an einem Sonntag nach dem jüdischen Pessach-Fest gefeiert werden. Er ist genau (wie damals in Alexandria) zu berechnen und vom Papst festzulegen.

Erstes Konzil von Konstantinopel (2. ökum. Konzil)

(Mai - 30. Juni 381)

  • Der Glaube an die vorigen Beschlüsse soll fest bleiben.
  • Jede Häresie ist verflucht: Eunomianer, Anomæaner, Arianer, Eudoxianer, Semiarianer, Pneumatomachianer, Sabellianer, Marcellianer, Photinianser und Apollinaristen .
  • Jeder Bischof herrscht [nur] innerhalb seiner Diözese.
  • Der Bischof von Alexandria verwaltet [nur] die Angelegenheiten Ägyptens
  • Die Privilegien der antiochischen Kirche bleiben bewahrt
  • Pontische Bischöfe regeln nur Pontische Angelegenheiten
  • Thrakische Bischöfe regeln nur Thrakische Angelegenheiten
  • Keine Bischöfe gehen in andere Diözesen, ausser wenn sie dazu eingeladen werden.
  • Die Synode jeder Provinz wird die Verwaltung der jeweiligen Provinz regeln
  • Kirchen in Heidennationen müssen nach dem Brauch der Kirchenväter geregelt werden.
  • Maximus der Cynicer wird exkommuniziert.
  • Die Einheit der Gottheit des Vaters und des Sohnes und des Heilige Geistes wird beschlossen.
  • Das Nicänisch-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis wird verfasst
  • Arier, Mazedonier, Sabbatianer, Novatianer (Cathari oder Aristori), Quarto-oder Dezimaner, Tetradites und Apollinaristen verzichten bei Konversion schriftlich mit Angabe ihrer Fehler und verbannen jede Häresie. Sie werden mit heiligen Öl auf Stirn, Augen, Nase, Mund und Ohren mit Worten "Das" "Siegel" "das" "Geschenk" "des Heiligen Geistes" gesalbt.
  • Eunomianer d.h. mit nur einem Eintauchen Getaufte, Montanisten, Phrygianer, Sabellianer und alle anderen Häresien (vor allem denjenigen, die aus dem Land der Synode kommen, die Galater [Anmerkung: Die Galater sind und waren Kelten mit einem sehr eigenen Verständnis!]) werden als Heiden empfangen. "Am ersten Tag machen wir sie zu Christen, am zweiten zu Katechumenen, am dritten beschwören wir sie dreimal durch Atem in ihrem Gesicht und Ohren [Effataritus] und sie verpflichten einige Zeit in der Kirche zu verbringen um die Schrift zu hören und danach werden wir sie taufen."
  • Der Bischof von Rom soll den Ehrenprimat haben.

Konzil von Ephesos 3. ökum. Konzil

(22. Juni - 31.7.431)

  • In orientalischen Kanonen-Sammlungen finden sich 6 von 8 Kanonen. Sie beziehen sich auf Glaubensfragen, speziell wegen der Häresien.
  • Der 7. Kanon betrifft das festgesetzte Glaubens-Symbol
  • Der achte Kanon verfügt die Selbständigkeit des Bischofs von Zypern.
  • Unter die Kanonen fällt die Demission des Bischofs von Pamphylien, Eustathius, Sendschreiben
  • Die Antiochener mußten die Absetzung des Nestorius akzeptieren und mit Bezeichnung Gottesmutter, bzw. Gottesgebärerin einverstanden sein. Dies wurde später von ihnen widerrufen
  • Die Beendigung des Streits mit den Nestorianern über die Gottesgebärerin Maria (die sie nur als Mutter des Menschen Jesu ansahen) und Absetzung von Nestorius (der das Konzil einberief) erfolgte. Die keltische Sichtweise sieht in der Empfängnis ein göttliches Ereignis. Warum die ""Gottesgebärerin" als solche bezeichnet werden kann siehe weiter untenstehend.
  • Aus den Beschlüssen entstand die Abspaltung der Assyrischen Kirche des Ostens und deren Übertritt zum Nestorianismus.
  • Jesus Christus ist wahrer Mensch und wahrer Gott, d.h. 2 Naturen in einer Person (Cyrill mußte dies akzeptieren).
  • Die keltische Sichtweise sieht in der göttlichen Natur Jesu den Anteil seines Vaters in der Person. Folglich ist er in Anteilen Mensch und Gott, auch wenn er zu Lebzeiten aus Fleisch und Blut hier weilte, in Einheit untrennbar vereint. Dies besitzt auch Auswirkungen auf die Bedeutung seiner Mutter Maria.


Konzil von Chalcedon 4. ökum. Konzil

(8.Okt. – Nov 451)

  • Alle früheren Kanonen sind gültig.
  • Strafen gegen Simonie und gegen Vermittler solcher Transaktionen.
  • Verbot säkularen Verkehrs zu allen Geistlichen, außer im Interesse Minderjähriger, Waisen oder anderen Bedürftigen Personen .
  • Verbot der Errichtung eines Klosters oder eines Oratoriums ohne die Erlaubnis des richtigen Bischofs, Empfehlung den Mönchen ein Leben der Ruhe, Demut und Gebet zu geben und Verbot des Empfanges eines Slaven in einem Kloster ohne die Erlaubnis seines Herrn.
  • Niemand soll ordiniert werden, bis er zu einem kirchlichen Amt zugewiesen wurde. Dagegen stehende Ordinationen sind ungültig.
  • Das Verbot als Geistlicher Militärdienst auszuüben oder in einem säkularen Büro zu dienen.
  • Kleriker gemeinnütziger Häuser, Klöster oder Oratorien von Märtyrern bleiben vorbehaltlich dem Bischof des Territoriums unterstellt.
  • Geistliche sollten ihre Klagen nur vor dem Bischof, der Synode der Provinz, dem Exarchen oder dem Bischof von Konstantinopel vorbringen.
  • Das Verbot als Geistliche im Kircheregister verschiedener Städte aufgenommen werden.
  • Falls Arme und Bedürftige reisen, sollen diese mit Empfehlungsschreiben (litterae pacificae) ihrer Heimatkirche ausgestattet sein.
  • Das Verbot das Bischöfe von Kaisern den Titel des Metropoliten erhalten
  • Das Verbot fremden Geistlichen die Ausübung ihres Amtes zu erlauben, es sei denn mit Empfehlungsschreiben ihres Bischofs.
  • Das Verbot, das geringe Kleriker ketzerische Frauen heiraten oder ihre Kinder in Ketzerehen geben.
  • Das Verbot keine Diakonesse unter vierzig Jahren zu weihen und keine Diakonisse darf diesen Zustand danach verlassen und heiraten.
  • Das Verbot der Ehe von [!zölibatären] Jungfrauen (Nonnen) oder Mönchen, die ihr Leben Gott versprachen. Falls verstossen wird, werden sie exkommuniziert, aber der Bischof darf (und soll) Nachsicht walten lassen.
  • Gemeinden auf dem Land stehen unter Zuständigkeit der jeweiligen Bischöfe, es sei denn eine neue Stadt mit eigenen Diözesan wird gegründet.
  • Das Verbot geheimer Organisationen in der Kirche, vor allem unter den Klerikern und Mönchen wurde ausgesprochen.
  • Bischöfe der Provinz sollten zweimal pro Jahr die regelmäßige Synode einberufen.
  • Das Verbot gilt Geistliche von einer Stadt zur anderen zu senden, außer bei Notwendigkeit .
  • Beschwerden gegen Bischöfe oder Kleriker sollten nicht ohne Untersuchung der Person der Ankläger erfolgen.
  • Das Verbot an Geistliche Habseligkeiten ihres verstorbenen Bischofs zu verkaufen.
  • Das Verbot an Kleriker oder Mönche ohne die Erlaubnis ihres Bischofs in Konstantinopel zu wohnen.
  • Klöster und deren Besitz sollen nicht für andere Zwecke umgewandelt werden.
  • Die Metropoliten sollen die Bischöfe ihrer Provinz innerhalb von drei Monaten (ab Wahl ) ordinieren.
  • Das kirchliches Eigentum soll nicht vom Bischof allein vergeben werden, sondern durch einen speziellesn Prokurator .
  • Schwere Strafen gelten gegen die Entführung von Frauen .
  • Der Bischof von Konstantinopel soll den Ehrenprimat nach dem Bischof von Rom haben (Neues Rom).
  • In Folge dessen sollte er die Metropolregion Bischöfe der drei bürgerlichen Diözesen von Pontus , Asien und Kappadokien weihen.
  • Das Glaubensbekenntnis von Chalcedonwird anerkannt
  • Die zwei Naturen in der einen Person Christ gelten, Ein Christ, ein Sohn, ein Herr gegen Monophysitismus (genauer ist Miaphysitismus) Ägyptens und Syriens, nachfolgend erwuchs daraus das Schisma zwischen orthodoxer und lateinischer Kirche.
  • Die Trinität wurde zum Dogma.


Zweites Konzil von Konstantinopel 5. ökum. Konzil

(5. Mai - 2. Juni 553)

  • Es waren zumeist orth. Bischöfe und nur 16 lat. Bischöfe anwesend
  • Der Dreikapitelstreit entstand durch Verwerfung drei älterer Schriften (nestorianischer Art) von Theodor von Mopsuestia, Theodoret von Zypern gegen St. Cyril von Alexandria und dem Konzil von Ephesos und dem Brief von Ibas von Edessa zu Maris, Bischof von Hardaschir in Persien
  • Es wurden 14 bzw 15 Anathemas ausgesprochen (aber stellenweise nicht als Beschlüsse des Konzils anerkannt)
  • Das Verbot der Leugnung zwei Geburten Gottes, des Wortes, wurde ausgesprochen: Eine vor den Zeiten aus dem Vater, zeitlos und leiblos, die andere in den letzten Tagen, als er selbst aus den Himmeln herabgestiegen ist, fleischgeworden ist aus der heiligen glorreichen Gottesgebärerin und immerwährenden Jungfrau Maria und aus ihr geboren
  • Das Verbot entstand „eine Hypostase unseres Herrn Jesus Christus" so zu verstehen, als ob sie die Bedeutung von vielen Hypostasen annehmen könnte
  • Das Verbot betreffs die heilige, glorreiche, allzeit jungfräuliche Maria sei im uneigentlichen Sinn, aber nicht wahrhaftig als Gottesgebärerin anzusehen
  • Das Verbot der Leugnung der zwei Naturen Christi, der Infragestellung oder Interpretation als Vermischung anzusehen
  • Das Verbot des Arius, Eunomius, Macedonius, Apollinaris, Nestorius, Eutyches und Origenes und alle anderen Häretiker
  • Die Verdammung des Origenes und des Origenismus
  • Die Verurteilung Präexistenz der Seele und die Apokatastasis (keine Alläussöhnung) und damit auch indirekt die Verurteilung der Reinkarnation
  • Die 15 Kanones wurden gegen Origenismus („contra Origenem sive Origenistas") verabschiedet d.h.
  1. Beschluss gegen die Annahme der Präexistenz der Seelen und Reinkrantion
  2. Beschluss gegen die Annahme der Ursprung aller Vernunftwesen wären Intelligenzen ohne Körper
  3. Beschluss gegen die Annahme der Sonne, Mond und die Sterne wären die gleiche Einheit der Vernunftwesen
  4. Beschluss gegen die Annahme der Vernunftwesen als Menschen und Dämonen oder Geister der Bosheit
  5. Beschluss gegen die Annahme der Engel und Erzengel als Stand der Seelen, und Stand der Dämonen und Menschen,
  6. Beschluss gegen die Annahme das Geschlecht der Dämonen sei zusammengesetzt aus menschlichen Seelen und aus Geistern
  7. Beschluss gegen die Annahme Christus, sei zu allen gekommen, er habe sich in verschiedene Körper gekleidet und verschiedene Namen angenommen, es sei aus allen alles geworden
  8. Beschluss gegen die Antitrinitarier
  9. Beschluss gegen die Passionsleugner, gegen sogenannte Nus-Gläubige
  10. Beschluss gegen die Annahme der Auferstehungsleib des Herrn sei ätherisch und kugelförmig von Gestalt
  11. Beschluss gegen die Annahme der das kommende Gericht bedeute eine völlige Aufhebung der Körper
  12. Beschluss gegen die die Annahme der Allaussöhnung und es würde ein Ende des Königtums Christi geben
  13. Beschluss gegen die Annahme der Christus werde sich in gar nichts unterscheiden von irgendeinem Vernunftwesen
  14. Beschluss gegen die Annahme der es würde eine einzige Einheit aller Vernunftwesen geben
  15. Beschluss gegen die Annahme der Zustand der Intelligenzen werde der gleiche sein wie früher
  • Es gab Beschlüsse über Monotheletismus.
  • Der Vorsitz des Apostolischen Stuhls sei eine Überlieferung der Apostel von Christus, alle Päpste in ihrer Eigenschaft als Nachfolger Petris, Es gilt das Petrinische Privileg
  • Papst Honorius I. bekam wegen seiner Haltung gegenüber den Monotheleten postum das Anathema verhängt.
  • Die Trullanische Synode 691 am gleichen Ort galt als eine Fortsetzung
  • Die griech. Originalakten wurden versehentlich wg. Fälschungsverdacht verbrannt.

Drittes Konzil von Konstantinopel 6. ökum. Konzil

(7. November 680 - 16. September 681)

  • Die 5 vergangenen Konzile wurden bestätigt und verbindlich erklärt
  • Es ist fortan nicht zulässig, einen anderen Glauben zu schreiben oder zu erstellen oder zu prüfen oder anderen zu lehren
  • "Wir sagen auf jeden Fall, das es für alle nicht zulässig ist, einen anderen Glauben zu machen d.h. zu schreiben, herzustellen, zu prüfen oder zu lehren: Diejenigen, die es wagen einen anderen Glauben herzustellen, zu unterstützen oder lehren oder ein anderes Glaubensbekenntnis diesen denjenigen auszuhändigen, die sich zu der Erkenntnis der Wahrheit hinwenden wollen, ob vom Hellenismus oder Judentum oder tatsächlich von einer Häresie oder einer Erneuerung der Sprache welche auch immer, durch Einführungen von Begriffen, verdreht was jetzt von uns definiert wurde, sollen solche Personen, wenn sie Bischöfe oder Kleriker sind, ihres Episkopates oder klerikalen Ranges beraubt und wenn sie Mönche oder Laien sind exkommuniziert werden".

Zweites Konzil von Nicäa 7. ökum. Konzil

(24. September - 23. Oktober 787)

  • Alle vorigen Synoden, deren Kanonen und Väter sind verbindlich
  • Alle Schriften gegen ehrwürdige Bilder sollen mit anderen ketzerischen Bücher verbannt werden.
  • Es gab dort den Bilderstreit zwischen der orth. und der lat. Kirche: Ikonen dürfen geehrt, aber nicht angebetet werden (dieser Gedanke wurde maßgeblich durch Johannes von Damaskus mitbestimmt).
  • Die Kandidaten einer Bischofsweihe müssen den Psalter auswendig kennen und alle heiligen Schriften gründlich gelesen haben.
  • Die Ernennung von Bischöfen, Priestern und Diakonen von weltlichen Fürsten sind ungültig.
  • Bischöfe sollen nicht Geld ihrer Geistlichen fordern: Ein Bischof, der durch Geiz raubt ist selbst abgesetzt.
  • Die Simonie ist verboten (auch Prahlerei mit Geld etc!)
  • Die Provinzialsynoden finden jährlich statt.
  • Die Reliquen sind in allen Kirchen, keine soll ohne Reliquien geweiht werden.
  • Vorsichtsmaßnahmen gegen vorgetäuschte Konvertiten sollen erfolgen, Wahrhaftigkeit des Wunsches.
  • Verbot gegen Geistliche, die ihre Diözesen verlassen um privat Kapläne großer Persönlichkeiten zu werden.
  • Jede Kirche und jedes Kloster muss seine eigene Ökonomie (Ökonom/Wirtschaftverwalter) haben.
  • Gegen Bischöfe oder Äbte wird vorgegangen, die Kirchengüter an weltliche Herren vermitteln.
  • Die Bischofsresidenzen, Klöster und andere kirchliche Gebäude sollen aus profaner Nutzung wiederhergestellt werden (Kreuzzüge).
  • Keinerlei nicht tonsurierte Personen ausser Lektoren dürfen Briefe oder das Evangelium am Ambo lesen.
  • Gegen die Vielzahl von Pfründen.
  • Die Geistlichen müssen kein prächtiges Kleid tragen.
  • Mönche müssen nicht ihre Klöster verlassen und den Aufbau anderer Gebetshäuser ohne die Mittel, um sie zu vollenden, anfangen.

* Frauen sollen nicht in Bischöfshäusern oder in den Klöstern von Männern leben (Gegen weibliche Sklaven oder freie, ungebundene Frauen, die sich unterwürfig gegen Entlohnung/wegen Entlastung dort lebend aufhalten).

  • Anmerkung: Die keltische Kirche sieht dies nicht als Verbot für verheiratete Frauen gem. dem vorangehenden Konzilen.
  • Obere der Kirchen und Klöster sollen nicht Geld von Anfängern verlangen. Die Mitgift von einem Anfänger soll im Haus behalten werden, wenn es der Neuling ohne Verschulden seitens des Vorgesetzten verlässt.

* Verbot von Doppelklöstern (wie z.B. in England) ab da an, die keltische Kirche behält sich vor, dies wie vormals beschrieben insbesondere für zölibatär lebende Gemeinschaften, Konvente und Orden als gültig zu erachten.

  • Ein Mönch oder Nonne darf einen Konvent nicht zum anderen verlassen.
  • Unter den Laien dürfen Personen verschiedenen Geschlechts zusammen essen, vorausgesetzt, sie danken und verhalten sich mit Anstand. Aber unter religiösen Menschen können die verschiedenen Geschlechts nur zusammen essen in der Anwesenheit von mehreren gottesfürchtigen Männer und Frauen, mit Ausnahme auf einer Reise, wenn die Notwendigkeit sie dazu zwingt.

Weitere römische Konzile, die nur in Teilen von der KKD als zutreffend anerkannt werden

Anmerkungen

Die folgenden Konzile formen eine Reihe gültiger katholischer Grundsätze und einige, die nur von römisch katholischer Seite als solche angesehen werden. Die keltische Kirche behält sich daher vor nur jene anzuerkennen, die unstrittig sowohl von anglikanischer, als auch altkatholischer, reformatorischer und orthodoxer Seite anerkennt oder toleriert werden. Genauere Bestimmungen regelt der Codex Iuris Canonis Ecclesiae Celtica der keltischen Kirche.

Viertes Konzil von Konstantinopel (teilweise als 8. ökum. Konzil anerkannt)

entweder 5. Okt. 869 - 28. Feb. 870 (unter Ignatios I.) oder 879/80 (unter Photios).

Auf dem schwach besuchten Konzil wurden die von Photios vertretene Zwei-Seelen-Lehre, gemäß der dem Menschen eine höhere, unsterbliche Geist-Seele und eine irdische, vergängliche Seele eigen sind, unter Ignatius I mit dem Anathema belegt. Später wurde dies unter Photius rehabilitiert. Die siebenundzwanzig Kanonen befassen sich teilweise mit dieser Situation und teilweise mit allgemeinen Punkten der Disziplin oder Missbrauch. Das Konzil wurde teilweise von Rom anerkannt, dann als ökum. Konzil aberkannt und ab 1987 mit den orth. Kirchen als "gemeinsames" Konzil wieder bezeichnet. Desweiteren ging es um den Ehrenprimat von Röm (für den Osten) und gegen die Hinzufügung des Filioque im Glaubensbekenntnis.

Dieses und weitere Konzile werden dahingehend anerkannt, sofern sie den vorangegangenen Konzilen nicht widersprechen oder den keltischen Glauben in seiner Ausprägung einengen oder unterdrücken. Siehe auch Bemerkungen!

1.-4. Laterankonzil

(1123 - 1919)

Investiturstreit, Kreuzzug; Albigenser, Waldenser, Transsubstantiation Umgang mit Häretikern, Schisma, Analogienlehre

1. und 2. Konzil von Lyon

(1245 + 1279)

Kreuzzug, Filioque, Regeln für Papstwahl Versuchte Versöhnung der katholischen mit der orthodoxen Kirche

Konzil von Vienne

(1311–1313)

Aufhebung des Templerordens, Bestätigung, Fronleichnam

Konzil von Konstanz

(1414–1418)

Konziliarismus, Ende des großen abendländischen Schismas

Konzile von Basel,Ferrara und Florenz

(1431–1449)

Religionsfriede mit den Anhänger von Jan Hus, Theologische Union mit der griechisch-orthodoxen Kirche, die nicht rezipiert wurde


Laterankonzil V

(1512–1517)

Reformvorschläge um bischöfliche Macht auszubauen. Pro konziliare Bewegung.*

Konzil von Trient

(1545–1563)

Gegenreformation und katholische Reform, Dekret über die Erbsünde, Dekret über die Rechtfertigungslehre, Dekret über die Sakramente, Residenzpflicht für Bischöfe, Einrichtung von Priesterseminaren. Einheitliches Messbuch


Vatikan I

(1869–1870)

Unfehlbarkeit und Jurisdiktionsprimat des Papstes (Die keltische Kirche lehnt die Unfehlbarkeit und Jurisdiktion ab, nicht aber den Ehrenprimat)


Vatikan II

(1962–1965)

Liturgiereform, Dialog mit Andersgläubigen, Apostolat der Laien, Ekklesiologie, Religionsfreiheit


Siehe auch