Seelsorge: Unterschied zwischen den Versionen

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(Das Seelsorgegespräch mit Verschwiegenheitspflicht)
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Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:
 
Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:
  
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Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Person teilnimmt oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Ruhe- und Freizeiten zu).
 
Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Person teilnimmt oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Ruhe- und Freizeiten zu).
  
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Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn
 
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# die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit getroffen hat (auch zum Eigenschutz),
 
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Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei
 
Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei
  

Version vom 12. Dezember 2014, 01:26 Uhr

Pictogramm silence.svg

Unter Seelsorge (lateinisch cura animarum) versteht man im Deutschen die geschichtlich gewachsene Bezeichnung, die sich aus den Wörtern Seele und Sorge zusammensetzt. Ferner bezeichnet diese die Gespräche und unterstützenden Tätigkeiten in den diakonischen Diensten, die sich mit dem Seelenheil der Gläubigen befassen. Dies kann sein

  • Ein Gespräch vor zu erteilenden Segen oder Sakramenten mit den Betroffenen (Taufe, Firmung, Beichte, Ehe, Krankensalbung),
  • Ein Gespräch in der Telefon- oder Notfallseelsorge über akute, belastende Ereignisse,
  • Ein Gespräch zwischen Gläubigen und dem Seelsorger (z.B. Pastor) über Sorgen, Nöte, Vorfälle oder Familiäres (z.B. am Krankenbett),
  • Ein Gespräch mit einem Straffälligen oder Gefangenen,
  • Ein profanes Gespräch, welches sich aus persönlichen Themen zu einem Seelsorgegespräch ausweitet,

Wir beschäftigen uns mit dem Wesen dieses Gesprächs, seinen Folgen und den Handlungen der Seelsorger, sowie mit Hindernissen oder Sonderfällen, die das Seelsorgegeheimnis berühren.

Wesen des Seelsorgegespräch

Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber im Wesen etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches nicht selten (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener und "geheimer" Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Auch ist der Seelsorger bei einem Seelsorgegespräch aktiv in dessen Thema eingebunden und nicht -wie bei der Beichte- quasi ein Vermittler an Christus statt. Es leuchtet ein, das es grob 2 Fälle der Seelsorgegespräche zu unterscheiden gibt:

  1. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester vermitteln, dienen und helfen soll und deshalb nicht schweigen soll und
  2. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester raten, erleichtern und nurmehr zuhören soll und deshalb Stillschweigen bewahren muß.

Besser ist es darum in jedem Fall, wenn sie wie im letzteren Fall ein solches, exklusives, separates Gespräch unter Verschwiegenheitspflicht wünschen, das sie entweder mit unserem Priester in seinen Räumen ein privates Gespräch vereinbaren oder selbst für einen geeigneten Raum sorgen. Wichtigste Regel hierbei:

Sagen sie dabei zu Vermeidung von Mißverständnissen stets zu Beginn des Gespräches, das dies ein Seelsorgegespräch unter Verschweigenheit sein soll! .

Der Seelsorger wird dies zu schätzen wissen: Das Gespräch wird dann unter Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt.

Das Seelsorgegespräch mit Verschwiegenheitspflicht

Ausnahmen von der Schweigepflicht

→==== kein seelsorgerischer Bezug ==== Sollten dabei allerdings folgende 3 Fälle gegeben sein. das

  • reine kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden (z.B. nur dienstliche Inhalte) und z.B.
  • das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte berühren (fehlender Seelsorgeanteil) und
  • keinerlei Seelsorgebezug (keine Gewissensnöte) haben,

so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht mehr. →==== rein private Kenntnisse ==== Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:

  • Rein private bzw. freundschaftliche Gespräche (auch innerhalb des Klerus) ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit.

Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Person teilnimmt oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Ruhe- und Freizeiten zu).

→====öffentliches Gespräch oder Ereignis==== Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn

  1. die Mitteilung einer im Rahmen der Seelsorge gegenüber einer Aufsichtsbehörde erfolgt, um eine Gefahr abzuwenden, die schwere als das Geheimnis wiegt,
  2. eine Tatsache offenkundig, also (auch mittlerweile) öffentlich bekannt ist (wenn man es über eine allgemein zugängliche Quelle erfahren kann),
  3. ein Sachverhalt alltäglich ist (Termine, allgemeine Ereignisse) und die Veröffentlichung keinerlei Nachteile für den Betreffenden birgt,
  4. die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit getroffen hat (auch zum Eigenschutz),

→====unpassende,aufhebende oder hindernde Umstände==== Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei

  • Telefonaten mit plötzlichen Bezug ohne das man eventuell Anwesende zum Verlassen des Raumes auffordern kann,
  • Überraschendem. unvorhersehbaren Bezug bei Gespräch auf der Straße oder im Laden, d.h. Öffentliche Gespräche mit Anwesenheit Dritter
  • oder auch bei unklarer Zielführung und Definition des Gespräches, bei der ein seelsorgerischer Inhalt unklar ist.

Empfohlenes Vorgehen

Sollten sie also ein Seelsorgegespräch wünschen, so ist ein (auch kurzfristiger) Termin ratenswert oder ein vorhergehender, klarer Hinweis, damit man für eine ungestörte Athmosphäre sorgen kann. Denn: Im Allgemeinen wird niemand bei einem 4 Augengespräch vom Inhalt eines Seelsorgegespräches erfahren, weshalb wir dazu raten, weder am Telefon, noch im Büro oder der Öffentlichkeit solche Gespräche zu führen, sondern in einem abgetrennten, ruhigen Raum zwischen Seelsorger und Gläubigen.

Also sehr wichtig: Gehen sie bei Gesprächen mit unseren Priestern -ebenso wie im täglichen Leben- nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden. Je genauer sie den Gesprächswunsch definieren, desto genauer wird ihm entsprochen.

Seelsorgegespräch ohne explizite Schweigepflicht

Befreiung von der Schweigepflicht

Sie können übrigens den Priester bzw. Seelsorger auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. Bedenken Sie: Zur Gemeindefürsorge gehört auch

  • die Arbeit mit Familien,
  • die Schlichtung von Streitigkeiten,
  • das Klären offener Fragen und
  • die Hilfe seitens des Priesters.

Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen den kleinen, aber wichtigen Hinweis auf BEFREIUNG von der Schweigepflicht und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten oder sie wahrnehmen soll und wen er ins Vertrauen ziehen darf. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt, wird aber auch alles Mögliche versuchen, z.B. Gespräche im Rahmen von Streitigkeiten z.B. bei einer Mediation zu vermitteln (wenn sie es ihm gestatten).

Datenschutz allgemein

  • Über die Inhalte des Gesprächs wird ohne Wissen der Personen keine sonderliche Aufzeichnung geführt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Über stattgefunden diakonische Dienste (Amtsgänge,Besuche) indes dürfen Arbeitsaufzeichnungen geführt werden. Diese umfassen Ort und Datum, Zweck des Besuchs, Resultat und ggf. Ansprechpartner. Siehe auch nachfolgenden Punkt!
  • Im Verlauf von Seelsorgegesprächen KÖNNEN Notizen seitens des Priesters anfallen, besonders wenn dieser für sie (nach erteilter Erlaubnis von Ihnen) bei Stellen, Ämtern, Arbeitsgebern oder im privaten Umfeld tätig sein soll. Diese werden im Regelfall nach Erledigung der Gedächtnisstütze -sofern nicht für zukünftige Gespräche benötigt- von ihm vernichtet. Ein Zugriff Dritter findet nicht statt.

Weiterführendes