Mitglied
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich
Mitglieder sind per Definition
- Gemeindemitglieder
- fördernde Mitglieder
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Unterschiede in der Mitgliedschaft
ordentliches Mitglied
Wir fangen vom ordentlichen Mitglied der Kirche an, dies ist in aller Regel ein praktizierendes, ausführendes und aktives Mitglied der Kirche, der ihren Weg beeinflusst und trägt und deswegen auch mitbestimmen muß. Dies ist natürlich bei den Mitgliedern des Klerus, beginnend vom Subdiakon über Diakone, Priester und Bischöfe bis hin zum Direktorium der Fall. Gemeindevorsteher können auch für ihre Gemeinde ein ordentliches Mitglied darstellen, damit diese an der Kirche mitwirken kann. Aber auch jedes andere Mitglied ist uns willkommen, das aktiv an den Gottesdiensten oder Arbeiten mithelfen will.
Fraternität/Orden
Sonderfall Fraternität: Einen Sonderfall stellen Fraternitäten, Orden oder angeschlossene Gemeinschaften dar. Sofern diese eingetragen und juristische Personen sind und der KKD beitreten, haben die Gemeinschaft an sich, alsauch zusätzlich die separat als ordentliche Mitglieder registrierten Personen ein Stimmrecht.
Fördermitglieder / Gemeindemitglied
Fördermitglieder sind in aller Regel Novizen, Laien und aktive Gemeindemitglieder, die sowohl aktiv, aber auch finanziell die Kirche unterstützen können und dürfen. Sie haben in der Regel laut Satzung im Konvent kein Stimmrecht, können aber den Vorsteher des Gemeinderates als ordentliches Mitglied erwählen, damit dieser an ihrer statt an Konventen teilnehmen und mitbestimmen kann. Sie geniessen Annehmlichkeiten und ihnen wird wegen ihrer Aktivität auch Zugang zur verschiedenen Diensten erleichtert.
Nichtmitglied, Gast, "Gemeinde" im weiteren Sinn (Sympathisanten, Freunde anderer Konfessionen)
Diese dürfen gerne zu Gast sein oder mit uns ökumenisch feiern. Einige Zugänge zu Diensten bzw. Annehmlichkeiten für ordentliche oder fördernde Vereinsmitglieder (u.a. der Zugang zu einigen Sakramenten) bleiben ihnen allerdings verwehrt oder sind auf den genehmigenden Beschluß des Vorstands (auf besondere Gründe) beschränkt. Simple "Gemeindemitglieder" sind weitere, vor allen Dingen entfernte Verwandte und / oder Freunde und Anhänger der Kirche ohne besondere Verpflichtung, vorbehaltlich der stillschweigenden Zustimmung und ausgenommen der eigenen Bestätigung der Zugehörigkeit. Sie können jederzeit von diesem passiven Zustand in jenen eines Fördermitgliedes eintreten, sofern sie dies schriftlich beantragen oder auch formlos der Zugehörigkeit widersprechen oder diese widerlegen.
Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder und Familienmitglieder sind Sonderformen die in der Satzung der KKD (wie auch alle Definitionen) aufzufinden sind. Erstere können dem Vorstand vorgeschlagen, von diesem genehmigt und der Synode bestätigt werden. Familienmitglieder werden, sofern sie das beantragt wurde und volljährig sind, mit Zustimmung kostenfrei den fördernden Mitgliedern zugerechnet, ansonsten kostenlos und unverbindlich den Gemeindemitgliedern.
Eintritt
Wie kann ich Mitglied werden? Bitte nehmen Sie über das Kontaktformular oder schriftlich Kontakt zu uns auf, siehe weiteres auch unter Kirchenmitgliedschaft.
Ablehnungsgründe
Wie überall mag es auch bei uns in seltenen Fällen Ablehnungsgründe geben. Beispiele sind
- Minderjährigkeit (sofern nicht das ausdrückliche Einverständnis der Eltern mit Unterschrift existiert),
- besondere, schwere Haftstrafen (nach Entscheidung des Vorstands),
- Taten und Schädigungen gegenüber dem Vereins in der Vergangenheit,
- vorangegangener Ausschluss,
- bestehende Schulden oder Ausschluss aus solchen bei unserem Verein,
- Unglaubwürdigkeit über die Person oder die Beitrittsgründe,
- aktive oder offen betriebene Homosexualität (mit schwerer Tendenz),
- Käuflichkeit,
- schwere sexuelle Ausschweifungen,
- offenbare Gefährdung der Seriösität des Vereines
und derlei gleichen mehr.
Konversion
Wie konvertiere ich, muß ich meine alte Kirche verlassen? Die satzungsgemäße Mitgliedschaft verlangt bei uns anfänglich nicht explizit das Verlassen ihrer bisherigen Kirche, bis sie sich wirklich sicher sind. So können sie sich ohne Probleme und ohne Zwang von unseren Aussagen überzeugen, uns ausgiebig kennen lernen und vollkommen frei entscheiden ob sie bei uns bleiben möchten oder aber doch ihrer Kirche/Konfession treu bleiben. Wir denken, das es durchaus im Sinne der Ökumene und einer Kirche Christi ist, wenn wir dies so handhaben. Allerdings sollte ihnen bewusst sein, das der Empfang unserer Sakramente -selbst wenn sie mit der richtigen Intention und dem rechten Text und Handlung von unseren Geistlichen gegeben werden - bei Bekanntwerden den Ausschluss aus ihrer alten Kirche oder doch zumindest eine Rüge nach sich führen kann. Nach einer gewissen Zeit von einigen Tagen, bei Aufnahme eines Amtes oder beim wiederholten Empfang der Eucharistie oder Beichte, bosonders aber vor dem Empfang einmaliger Sakramente sollten sie bei uns eingetreten sein. Wenn sie konvertieren möchten, dann geht dies mit einem Kirchenaustritt (durchzuführen gegen eine geringe Gebühr beim zuständigen Pfarr- oder Bürgeramt) und dem elektronischen / schriftlichen Antrag bei uns unter Kirchenmitgliedschaft.beschrieben. Der Eintritt in als auch der Austritt aus unserer Kirche kostet keine Gebühr, lediglich eine geringe Gebühr wird für die Mitgliedschaft erhoben.
Austritt und Kündigung
Wie und wann kann ich austreten? Jederzeit und ohne Probleme oder Nachfragen. Ein Austritt muß schriftlich erfolgen, muß den Vereinsnamen oder das Synonym, das Wort "Kündigung" oder "Austritt" und die Unterschrift enthalten. Sie erfolgt fristlos und ist mit keinen weiteren Auflagen verbunden. Man darf natürlich auch jederzeit wieder eintreten, sofern keine Gründe dem entgegen stehen.
Minderjährige
Dürfen auch Minderjährige Mitglieder der Keltischen Kirche werden? Ja, natürlich geht auch das, allerdings ist das ausdrückliche Einverständnis und die Mitwirkung der Eltern gefordert. Da unser Verständnis des Jugendschutzes, der Satzung der KKD und Gemeinderegeln vor und während einer Mitgliedschaft einen umfassenden Schutz und die schriftliche Erlaubnis und Mitarbeit der Erziehungsberechtigten (siehe unter "Familienmitgliedschaft") fordern, sowie vorab von einer ausreichenden Kenntnis über unsere Kirche ausgehen, wird im Regelfall vor dem Beitritt ein (getrenntes oder gemeinsames) Gespräch mit den Eltern vorausgehen. Die Eltern sind auch während der Mitgliedsdauer in das Gemeindeleben und alle Aktivitäten einbezogen und werden stets umfassend darüber informiert, sofern sie nicht ohnehin Mitglied sind.
Haftung der Mitglieder
Wenn der Verein eingetragen ist, haftet üblicherweise der Vorstand für die Geschäftsvorgänge. Die Haftung in einem Verein ist in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übrigen unterliegen Mitglieder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten seit geraumer Zeit einem besonderen Schutz und der Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Schutz der Mitglieder
Wie sieht euer Schutz vor Manipulation der Mitglieder (durch Dritte) aus? Ein umfassender Schutz bildet rechtlich die Satzung und in Detailfragen der kirchlichen Rechtsprechung unser Codex des kanonischen Rechts, der Rest richtet sich nach den allgemein geltenden Gesetzen. Man hat deshalb bei uns die Gewähr: Es wird weder bei Synoden, noch im Gemeindeleben, noch bei Sakramentenerteilung oder im privaten Umfeld irgend etwas beeinflusst, noch den Kirchenmitgliedern in nur sie betreffende, persönlichen Dinge, Beziehungen, Kleidung oder Ähnlichem hinein geredet. Unsere Mitglieder müssen weder werben, noch werden sie gegen ihren Willen für andere als gemeinnützige Tätigkeiten eingespannt, noch sollen sie Aussagen ungeprüft oder kritiklos hinnehmen. Marionetten gehören nach unserer kirchlichen Meinung ins Theater, aber nicht in die Kirche. Man kann sich für Geld auch bei uns nichts kaufen, weder Titel noch Segen noch Weihen, die Annahme von persönlichen Geldgeschenken oder übertriebenen "Spenden" ist per Canon untersagt. Man wird bei uns weder reich, noch berühmt, sondern man darf ehrenamtlich einen nicht unerheblichen Teil seiner Freizeit opfern, wenn man dies denn freiwillig möchte und sich dazu berufen fühlt. Wir lassen uns auch von Aussenstehenden nicht drohen oder zukünftige oder bestehende Mitglieder von Dritten anschwärzen, wir haben unsere eigene Meinung und bilden diese nach dem Kennenlernen selbst. Kurzum: Wir lieben mündige, denkende Christen und sind gerade in dieser Beziehung gut mit den Amtskirchen vergleichbar und sehen uns auf dem Boden der für alle Amtskirchen gültigen gesetzlichen und ethischen Vorgaben..
Schutz der Minderjährigen
Die nachfolgenden Aussagen entsprechen einer Empfehlung des Runden Tisches der Bundesregierung zur Prävention vor Kindesmissbrauch mit anderen Organisationen siehe auch http://www.rundertisch-kindesmissbrauch.de/documents/Anlage03LeitlinienzurPaventionundInterventionAGI.pdf
In Punkto Prävention sei angeführt, das stets die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen in alle Aktivtäten zwischen den Betreffenden und der KKD involviert sind. Es sind in der Regel bei allen Aktivitäten mehrere in der Jugendarbeit erfahrene Erwachsene zugegen, dies betrifft auch Unterweisungen oder Katechien, zu denen selbstverständlich auch die Erziehungsberechtigten eingeladen sind. Darüber hinaus werden alle einschlägigen Gesetze (z.B. zum Schutze der Jugend) eingehalten. Die Mitglieder der KKD sowie die angeschlossenen Gemeinschaften unterstehen der andauernden Prüfung der Kirchen- und Gemeindeleitung auf Ungenauigkeiten, Berichten wird -falls diese vorkommen sollten- direkt nachgegangen und führen zu umfassenden Prüfungen. Da auch bei der KKD im Regelfall bei z.B. Freizeiten und Eventen ausserhalb der üblichen Feierlichkeiten die Einbindung der Erziehungsberechtigten erfolgt, wird es nur in Ausnahmefällen eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf (mind. zwei) Aufsichtspersonen geben, diese erfolgt im Regelfall schriftlich. Diese Aufsichtspersonen würden und werden bei uns in der Regel über ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis verfügen, wenn dies nötig sein sollte.
Im Regelfall sind jedoch die Mitglieder der KKD volljährig und minderjährige Ministranten oder Novizen sind i.d.R. Angehörige von Aktiven (die bei Freizeiten zugegen sind). Momentan sehen wir dadurch die Notwendigkeit vor erhöhten Maßnahmen nicht, da die elterliche Aufsichtspflicht und unsere Regelungen dazu vollauf genügt und es in der Geschichte der KKD oder seiner Fraternitäten noch nie zu Beanstandungen gekommen ist. Es werden stets die Empfehlungen der zuständigen staatlichen Stellen und Ämter beachtet, Fehlverhalten würden umgehend und mit aller Deutlichkeit geahndet.
Verhaltensvorschriften
Wie sie es von den großen Kirchen kennen, so ist es auch bei uns: Wir schreiben unseren Mitgliedern nichts vor, auch bestimmen wir nichts über ihre privaten Dinge oder geben Vorschriften über den Umgang mit Partnern. Wir erwarten von ihnen lediglich ein sittsames, gottgefälliges Leben, das sich mit den Vorstellungen eines Christen deckt und den Willen, den Worten Jesu nachzufolgen. Das dies im Sinne unserer Satzung, Werte und des Codex sein sollte ist selbstverständlich und auch in der katholischen Kirche so üblich. Da niemand aber perfekt ist, sind wir auch für diejenigen da, die sich an uns wenden und ganz menschlich mit ihren Fehlern behaftet sind: Jesus ist auch für jene gestorben. Mehr über die Satzung und den Codex finden sie unter Satzung und Canon.
Kritische Fragen
Dürfen die Mitglieder vor Eintritt euch prüfen und auch kritische Fragen stellen? Ja, dürfen sie selbstverständlich. Viele, wenn nicht alle dieser Fragen erledigen sich durch das Lesen dieser FAQ, siehe auch oben unter Beitritt.
Verstösse gegen Satzung und Codex
Weltliches Recht
Was passiert bei Verstössen gegen die Satzung oder den Codex / Canon? Ein Verstoß gegen die Satzung ist an sich ein vereinsrechtliches, also weltliches Problem. Dies kann, je nach Schwere und Umfang, tatsächlich die Mitgliedschaft beeinflussen, sie auflösen oder den Verein / unsere Kirche oder ihre Mitglieder schwer schädigen.Verstöße gegen die Satzung werden also vom Vorstand/der Kirchenleitung gemäß den rechtlichen Vorgaben (BGB, Vereinsrecht, Satzung) und dem Vorkommnis behandelt, wobei wir versuchen werden, es nach Möglichkeit allgemeinverträglich und gütlich beizulegen.
Kirchliches Recht
Bei Verstössen gegen den Codex d.h. das Kirchenrecht (geistiges Recht) gibt es Vorgaben die der Codex bzw. Dogmen vorschreiben. Diese umfassen verschiedene Maßnahmen(Gebete, Sühne, Wiedergutmachung) bis hin zum teilweisen oder gänzlichen Ausschluss vom Emfang der Sakramente oder Teilnahme an der Kirchengemeinschaft. Allgemein wird auch hier versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden bzw. den Fehler wieder im Sinne der Betroffenen zu beseitigen. Mehr darüber finden sie auch in Kritische FAQ.
Selbstbestimmung
Bestimmen die Mitglieder den Weg der Kirche oder gar über die Zusammensetzung der Kirchenleitung? Sicher. Da wir ein eingetragener, gemeinnütziger Verein sind, gibt es rechtliche Rahmenbedingungen. Unsere Kirchenleitung, darunter unser Primas/Patriarch wurde von der Synode ins Amt gewählt, ebenso die Mitglieder der Leitung. Selbst nicht stimmberechtigte Gemeindemitglieder können über ihren Gemeindevorstand (der stimmberechtigt sein sollte) oder über andere, ordentliche Mitglieder bzw. juristische Personen (angeschlossene Vereine) ein Mitbestimmungsrecht ausüben. Bei wichtigen Entscheidungen tagt stets die Synode (Mitgliederversammlung): Es ist üblich, das sie mind. 1x im Jahr zusammentritt. Mehr Demokratie in einer Kirche finden sie selten.
Mitgliedsbeitrag
Kinder, Jugendliche
Kostet die Mitgliedschaft von Kindern etwas? Nein, die Mitgliedschaft ist freiwillig und für Kinder und Jugendliche natürlich kostenlos. Ministranten- bzw. Taufkleidung sowie weitere Aufwendungen bei Freizeiten und Katechie etc. müssen natürlich von Seiten der Eltern gestellt werden, da unsere Kirche diese nicht übernehmen kann. In begründeten sozialen Härtefällen jedoch können diese ausnahmsweise durch die Gemeinde oder Kirche getragen werden.
Erwachsene,Behinderte, Mittellose
Kostet die Mitgliedschaft von Erwachsenen etwas? Nein, nicht grundsätzlich. Die Gemeinde- und Ehrenmitgliedschaft ist zur Zeit freiwillig und kostenlos. Mit der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied (Antrag) unterstützen sie ideell, materiall oder finanziell (mit 12 Euro festen Jahresbeitrag)die Kirche. Als ordentliches registriertes Mitglied (via Antrag) unterstützen sie finanziell mit einem festen Beitrag (ab 2014 allerdings 48 Euro im Jahr) unterstützen sie fest die Kirche und haben das aktive Mitbestimmungs-, Mitarbeits- und Wahlrecht. Darüberhinaus appellieren wir an alle Gläubigen einen freiwilligen Obulus einzuzahlen (gern gegen Spendenquittung), damit wir auch für Arme die Kirche weiterbetreiben können.
Mittellose und Behinderte nehmen wir auch ohne Beitrag auf, Spenden sind jedoch gern willkommen.
Siehe auch
Weitere Informationen und Empfehlungen erhalten sie unter