Beichtgeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

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((kirchen-)rechtliche Grundlagen)
(Indirekter Beichtsiegelbruch)
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=== Indirekter Beichtsiegelbruch ===
 
=== Indirekter Beichtsiegelbruch ===
  
Jemand erfährt andeutungsweise bzw. nicht konkrete Inhalte einer Beichte, wobei allerdings relativ einfach Rückschlüsse auf Beteiligte oder betreffende Inhalze zu treffen sind. Dies wird mit einer Bestrafung (z.B. zeitweilige Supendierung, Herabstufung o.ä.) sanktioniert.
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Jemand erfährt andeutungsweise bzw. nicht konkrete Inhalte einer Beichte, wobei allerdings relativ einfach Rückschlüsse auf Beteiligte oder betreffende Inhalte zu treffen sind. Dies wird entweder mit Entlassung, zumindest aber mit einer Bestrafung (z.B. zeitweilige Suspendierung, Herabstufung o.ä.) sanktioniert. Die Schwere der Tat bestimmt der jeweilige Ordinarius.
  
 
=== Kein Beichtsiegelbruch ===
 
=== Kein Beichtsiegelbruch ===

Version vom 20. August 2019, 18:29 Uhr

Das Beichtgeheimnis mit Beichtsiegel oder Sigillum confessionis bezeichnet man die unbedingte Verschwiegenheitspflicht von Geistlichen der KKD in Bezug auf alles, was ihnen im Sakrament der Beichte anvertraut wird. Obgleich es erst 1215 auf dem IV. Laterankonzil formuliert und im römischen Kirchenrecht formuliert wurde, fällt es jedoch noch in die (Hoch-)Zeit der Keltischen Kirche und ist damit eine der Traditionen, die sie mit der röm.- katholischen Kirche teilt.

Gültigkeit und Erstreckungsbereich

Es ersteckt sich über alle Inhalte, Ort, Zeitpunkt und Personen die sich im Sakrament einer Beichte befinden. Es ist - im Gegensatz zum Seelsorgegeheimnis - unverbrüchlich und kirchenrechtlich unter besonderen Schutz gestellt. Niemand wird also jemals von einem Priester der KKD über eine Beichte oder deren Umstände etwas erfahren können.

(kirchen-)rechtliche Grundlagen

KKD Kirchenrecht: Siehe CICEC Kanon 4-II-6.3, Kanon 6-I-6.4 bis Kanon 6-I-6.6, u.U. Kanon 6-I-5.1 (indirekter Beichtsiegelbruch)

röm. kath. Kirchenrecht: Siehe can. 983 §1 CIC 1983), can. 1388 §1 CIC, can. 983 §2 CIC, can. 1388 §2 CIC

Strafprozessrecht: §53 StPO

Verstösse gegen das Kirchenrecht

Ein Beichtsiegelbruch wird üblicherweise als ernste und schwere Verfehlung gegen das Kirchenrecht geahndet. Dabei gibt es 2 Fälle:

Direkter Beichtsiegelbruch

Jemand erfährt konkrete Inhalte über Inhalte, Ort, Personen einer Beichte, so das der Beichtende oder Betroffene direkt erkennbar sind. Dies endet üblicherweise mit einer Entlassung aus der Kirche (Exkommunikation) ohne Möglichkeit der Rückkehr in den Dienst.

Indirekter Beichtsiegelbruch

Jemand erfährt andeutungsweise bzw. nicht konkrete Inhalte einer Beichte, wobei allerdings relativ einfach Rückschlüsse auf Beteiligte oder betreffende Inhalte zu treffen sind. Dies wird entweder mit Entlassung, zumindest aber mit einer Bestrafung (z.B. zeitweilige Suspendierung, Herabstufung o.ä.) sanktioniert. Die Schwere der Tat bestimmt der jeweilige Ordinarius.

Kein Beichtsiegelbruch

Inhalte, Umstände oder Betroffene werden derart verändert, das keine Rückschlüsse auf Person, Tat oder Betroffene zu ziehen sind.

Siehe auch

Beichte