Seelsorge

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Unter Seelsorge (lateinisch cura animarum) versteht man im Deutschen die geschichtlich gewachsene Bezeichnung, die sich aus den Wörtern Seele und Sorge zusammensetzt. Ferner bezeichnet diese die Gespräche und unterstützenden Tätigkeiten in den diakonischen Diensten, die sich mit dem Seelenheil der Gläubigen befassen: Nach weitestgehenden Konsenz ist also damit ein Gespräch im kirchlichen Rahmen für das Seelenheil des Gläubigen bezeichnet. Nach evangelischem, katholischem sowie orthodoxen Verständnis ist seelsorgliches Handeln nicht an ein kirchliches Amt (oder eine Weihe) gebunden, maßgäblich ist die Definition, die Beauftragung oder die Vorschriften der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Arten des Seelsorgegesprächs

Ein Seelsorgegespräch kann sein

  • Ein Gespräch vor zu erteilenden Segen oder Sakramenten mit den Betroffenen (Taufe, Firmung, Beichte, Ehe, Krankensalbung),
  • Ein Gespräch in der Telefon- oder Notfallseelsorge über akute, belastende Ereignisse, Probleme in Familie, Beruf, Schule, Drogen etc.
  • Ein Gespräch zwischen Gläubigen und dem Seelsorger (z.B. Pastor) über Sorgen, Nöte, Vorfälle oder Familiäres (z.B. am Kranken- / Sterbebett),
  • Ein Gespräch mit einem Straffälligen oder Gefangenen, mit Gemeindemitgliedern über geplante Handlungen,
  • Ein profanes Gespräch, welches sich aus persönlichen, privaten oder weltanschaulichen Themen heraus zu einem Seelsorgegespräch ausweitet,
  • sowie die (Vor- und Nach-)Gespräche, die bei diakonischen Tätigkeiten seelsorgerisch beratend geführt werden.

Wesen des Seelsorgegespräch

Wir beschäftigen uns mit dem Wesen dieses Gesprächs, seinen Folgen und den Handlungen der Seelsorger, sowie mit Hindernissen oder Sonderfällen, die das Seelsorgegeheimnis berühren. Dies ist KEINE Rechtsberatung, noch sind dies ausserhalb des Kirchenrechtes verbindliche Aussagen.

Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber im Wesen des katholischen Glaubens zumindest etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches nicht selten (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener und "geheimer" Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Auch ist der Seelsorger bei einem Seelsorgegespräch aktiv in dessen Thema eingebunden und nicht -wie bei der Beichte- quasi ein Vermittler an Christus statt. Die Beichte ist darum unverbrüchlich und -unter welchen Umständen auch immer- aufgrund des strengen Glaubensgrundsatzes stets geheim zu halten, während es bei Seelsorgegesprächen durchaus die Pflicht und zuweilen auch die Möglichkeit zur Offenbarung gibt. Daraus leiten wir grob 2 Fälle der Seelsorgegespräche, zu unterscheiden gilt (siehe auch rechtliche Grundlagen), ab:

  1. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester im Rahmen diakonischer Dienste vermitteln, dienen und helfen soll und muß und deshalb nicht schweigen soll und
  2. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester raten, erleichtern und nur mehr seelsorgerisch zuhören soll und deshalb Stillschweigen bewahren muß.


Empfohlenes Vorgehen beim Ersuchen um ein Seelsorgegespräch

Es ist ungünstig oder gar unmöglich, wenn Gespräche unter Verschwiegenheit nicht diskret verlaufen. Sollten also ein Seelsorgegespräch gewünscht werden, so ist ein (auch kurzfristiger) Termin ratenswert UND ein rechtzeitig vorhergehender, klarer Hinweis, damit man für eine ungestörte Athmosphäre sorgen kann. Denn: Im Allgemeinen wird niemand bei einem 4 Augengespräch vom Inhalt eines Seelsorgegespräches erfahren, weshalb wir dazu raten, weder am Telefon, noch im Büro oder der Öffentlichkeit solche Gespräche zu führen, sondern in einem abgetrennten, ruhigen Raum zwischen Seelsorger und Gläubigen. Gehen sie daher bei Gesprächen mit unseren Priestern bei Besuchen ohne einen besonderen Grund oder außerhalb dienstlicher Tätigkeiten nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug selbstredend als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden: Sagen sie dabei STETS zu Vermeidung von Mißverständnissen das sie klar ein exklusives, separates Treffen unter Verschwiegenheitspflicht wünschen, indem sie verbindlich mit unserem Priester in seinen/ihren Räumen für ein ungestörtes privates 4 Augengespräch vereinbaren. Der Seelsorger wird dies zu schätzen wissen: Das Gespräch wird dann unter Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt. Nur so ist die rechtliche Situation klar!

Wesen des Seelsorgers, speziell bei der KKD, Rechtliche Definition

Leider ist es auch vorgekommen, das die Seelsorge ausserhalb staatlich anerkannter Stellen nicht unbedingt unter den gleichen strengen Voraussetzungen wie z.B. bei staatlichen Stellen oder staatlich anerkannten Berufen zu sehen ist: Dies betrifft das Aussageverweigerungsrecht ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht (siehe §203 StGB) und die gesetzlichen Grundlagen hierfür. Der Grund hierfür ist banal und leider auch im Gesetz begründet: Kleine Kirchen und kirchliche Gemeinden zählen nicht zu öffentlichen, sondern zu privaten Körperschaften. Dementsprechend sind ihre Geistlichen nicht hauptamtlich (d.h. staatlich bezahlt), sondern ehrenamtlich tätig. Dennoch könn(t)en sie -auch ohne Weihe- als Geistliche angesehen werden. <ref> vgl. Geistlicher gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO - eine Standortbestimmung" von Prof. Dr. Michael Ling, original erschienen in: Kirche und Recht 2008 Heft 1, 70 - 77. und 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865</ref>. Die KKD nimmt für sich den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der religiösen Selbstbestimmung gemäß GG Art. 140 , insb. WRV 137 (3),(4) und (7) in Anspruch.<ref>vgl. http://dejure.org/gesetze/GG/140.html mit Stand vom 12.12.2014 19:03</ref> Ausschlaggebend ist hierbei das Selbstbild der religiösen Gemeindschaften und die Definition eines Geistlichen und deren Verpflichtung zum Stillschweigen. Da die KKD gleich den größeren Kirchen (gerade der katholischen) Standard und Beichtsiegel bzw. Verschwiegenheit als ebenso wichtig definiert, sollte sie auch so wahrgenommen werden und dementsprechend auch nach deren sittlichen und rechtlichen Maßstäben agieren dürfen. Der kircheneigene Codex verbietet die Preisgabe von Seelsorgegeheimnissen und den Bruch des Beichtsiegels, er verweist eindeutig auch ergänzend auf den CIC der römisch-katholischen Kirche. Entsprechend dem Canon 220 des Codex Iuris Canonici will der Seelsorger keinesfalls

[...] den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.

Rechtliche Grundlagen

Es gilt diverse Rechtsgundlagen zu beachten:

Inhalt und Wesen der Verschwiegenheitspflicht

Aufgrund der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Gegebenheiten streckt sich die Schweigepflicht auf JEDEN der an einem Seelsorgegespräch (bewusst oder vermutet) teilnimmt und zwar auf alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z. B.:

  • die Tatsache, dass ein Gespräch mit bestimmten Person bestanden oder stattgefunden hat,
  • die Art des Gespräches und dessen Inhalt, aber auch (mit Wissen!) etwaig gemachte Aufzeichnungen und Teilnehmer,
  • die gewonnen Resultate und Ereignisse, geplante Termine und Inhalte, weitergehende Aktionen
  • alle Informationen, die bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Orientierung, Vermögenslage, körperliche Hygiene).

Da der Umfang so gravierend ist und die Rechtsfolgen ebenso unfassend sein könnten, kommt der Einstufung erhebliche Wichtigkeit zu. Im Allgemeinen sind davon in erster Linie der Seelsorger und der Ratsuchende betroffen, falls ein Dritter (Ehegatte, weiterer Priester) anwesend oder involviert ist, erstreckt sich diese auch auf ihn.

Das Seelsorgegespräch mit Verschwiegenheitspflicht

Das Seelsorgegespräch mit Verschwiegenheitspflicht ist die Norm. Es ist selbstverständlich, das Inhalte des Gespräches geheim bleiben (müssen), um den Ratsuchenden selbst zu schützen, seine Sorgen nicht zu verschlimmern, ihn nicht zum Opfer von Tratsch zu machen und -was weit wichtiger ist- das Vertrauen in den Seelsorger und seine Kirche zu schützen. Gehen sie im Zweifelsfall stets von der Verschwiegenheitspflicht aus.

Ausnahmen von der Schweigepflicht

Keine Regel ohne Ausnahmen. Zwecks Schutz vor Mißbrauch, Schutz von Betroffenen, Gütern, banalen Dingen und wegen klarer Abgrenzung sieht der Gesetzgeber (und unsere Kirche) eine Reihe von Ausnahmen vor, die zu beachten sind.


→ Kein seelsorgerischer Bezug (Dienstliches)

Sollten dabei allerdings folgende 3 Fälle gemeinsam gegeben sein. das

  • reine kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden (z.B. nur dienstliche Inhalte) und z.B.
  • das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte berühren (fehlender Seelsorgeanteil) und
  • keinerlei Seelsorgebezug (keine Gewissensnöte) haben,

so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht mehr, weil einfach das Wesen des Seelsorgegesprächs oder relevante Inhalte nicht dementsprechend vorhanden sind. Beispiele:

  • Herr X beschwert sich darüber, das er es ungerecht findet, das ein Jahresmitgliedsbeitrag fällig wird. Macht er sich hingegen Sorgen, wie er den Betrag in seiner familiären Situation aufbringen kann so wird es ein Seelsorgegespräch sein bzw. werden!
  • Frau Y beschwert sich, das sie wg. eines Streits mit einem Meßdiener laut Satzung und Kodex vermeindlich ungerecht ermahnt wird. Dies ist eigentlich kein Seelsorgegespräch, doch sorgt sie sich nun nachfolgend, das sie "gemobbt" wird bzw. die Freundschaft leidet, ist es ein Seelsorgegespräch.

Kein Bruch der Verschwiegenheit ist es daher immer, wenn innerhalb der Kirche z.B. rein dienstliche (und für den Betrieb nötige) Informationen oder Meinungen ausgetauscht werden: Bewertungen und Beurteilungen, Austritte, Ausfälle und Abwesenheiten, Termine, Vorgänge wie Kündigungen etc.


→ Private Kenntnisse (in der Freizeit)

Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch nachfolgend ausschließen:

  • Rein private bzw. freundschaftliche Gespräche (auch innerhalb des Klerus) die klar ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit fallen und die nicht als "Seelsorgerisch" angesehen werden (z.B. in geselliger Runde, nicht in abgetrennten Räumen etc).

Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern der Seelsorger nicht in Funktion als dienstliche Aufsichtsperson tätig oder gar Gast ist und/oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Pausen und Ruhe- und Freizeiten zu). Beispiele:

  • Herr X erzählt am Lagerfeuer kurz vorm Schlafengehen unvermittelt von seinen Problemen, das ist zwar nicht ein typisches Seelsorgegespräch und wahrscheinlich ein privates Gespräch - es KÖNNTE aber auch (falls ungestört und mit Einwilligung) als Seelsorgespräch behandelt werden.
  • Während eines privaten Besuches (oder eines Telefongespräches) von Frau Y in der Privatwohnung von Pastor X erzählt diese abends bei Kaffee und Kuchen im Plauderton auch Probleme und Ereignisse aus dem Alltag. Dies KÖNNTE (falls ungestört und mit Einwilligung) sich zu einem Seelsorgegespräch entwickeln, wäre aber ein Privatgespräch.


→ Gefahrenabwehr, Offenkundigkeit, Alltäglichkeit, Selbstschutz, Behördenauskunft

Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn

  1. die Mitteilung einer im Rahmen der Seelsorge gegenüber einer Aufsichtsbehörde erfolgt, um eine Gefahr abzuwenden, die schwerer als das Geheimnis wiegt,
  2. eine Tatsache offenkundig, also (auch mittlerweile) öffentlich bekannt ist (wenn man es über eine allgemein zugängliche Quelle erfahren kann),
  3. ein Sachverhalt alltäglich ist (bekannte Termine, allgemeine Ereignisse, Verpflichtungen, offene Tatsachen, Gerüchte) und die Veröffentlichung keinerlei Nachteile für den Betreffenden birgt,
  4. die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit getroffen hat (auch zum Eigenschutz und Verteidigung).
  5. Mitteilungen an ermittelnde Behörden im konkreten Einzelfall (siehe unter 1.), im Wiederholungsfalle auch jene die evtl. von §203 StGB nicht gedeckt sind.

Beispiele für die Anwendung dieser Ausnahmen:

  • 1. Herr X gesteht, das er mit Drogen dealt und diese mit hochgiftigen Substanzen versetzt oder Frau Y legt in Hauseingängen Feuer. Dies wäre anzeige und meldepflichtig wie z.B. bei Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung oder Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, aber auch bei begründeten Verdacht auf genannte Ausnahmen und meldepflichtige Krankheiten im Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz.Letzteres gilt sofern diese noch nicht ärztlich untersucht und damit gemeldet wurden und wenn nicht die Gewähr besteht, daß der Betroffene selbst für die notwendige Aufklärung sorgt! Auch Alkoholsucht (oder eine schwere geistige Erkrankung wie Demenz) kann gemeldet werden, wenn der Betroffene noch die Absicht äußert im sichtlich unsicheren (betrunkenen) Zustand fahren zu wollen! Aufgrund der erheblichen Gefahr für andere Menschen oder Güter sind diese anzuzeigen und zu melden! Hierbei gilt es im Gleichbehandlungssatz zu allen Religionsgemeinschaften nicht als PFLICHT, sondern als OPTION für Geistliche bei der Beichte oder Seelsorge, wenn sie als Seelsorger tätig sind!.

Ein anderes Beispiel: Herr X betrog seine Bank um einen hohen Betrag, Frau Y bestiehlt ihre Mitmenschen im Kaufhaus (Klaustrophobie): Diese (begangenen) Straftaten sind nicht anzuzeigen, hier gilt die Schweigepflicht. Nicht Schweigepflichtig ist auch der Seelsorger selbst, wenn er sich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht. Nicht gänzlich klar ist, ob z.B. auch Wiederholungstaten z.B. häufiger bei sexuellem Missbrauch, insbesondere, wenn das Opfer ein Kind ist stets von der Schweigepflicht entbinden. Ein Verdacht reicht nicht aus, denn die Tat muß erstens konkret bevorstehen und zweitens auch noch durch eine Aussage rechtzeitig verhindert werden können! Eine geeignete Möglichkeit besteht bei Zweifelsfällen z.B. darin das Opfer vorher zu warnen. Im Zweifel sollte man sich anwaltlichen Rat einholen! Siehe hierzu auch §34 StgB:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit
die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
  • 2. Herr X erbittet sich Stillschweigen über einen Vorfall, aber postet ihn zuvor oder zeitnah bei Facebook, daher gilt die Verschwiegenheit nicht mehr. Auch wenn Frau Y zum Beispiel einen Vorfall, den sie eigentlich verschweigen wollte, andernorts preisgibt und dieser sich rasch über ihr privates, individuelles Umfeld hinaus verbreitet und der Vorfall über Dritte dem Seelsorger bekannt wird, gilt die Schweigepflicht verständlicherweise nicht mehr. Auch Geheimnisse, die nicht Herrn X oder Frau Y selbst sondern Dritte betreffen, fallen nicht unter die Schweigepflicht (noch entbinden sie davon), lediglich die Tatsache der Mitteilung von den Beiden fällt hierunter.
  • 3. Wenn übliche Amtsgänge, Krankenhausbesuche, Auslandsreisen bekanntermaßen anstehen, ein runder Geburtstag oder Treffen bzw. große Familienereignisse angekündigt werden, bei denen z.B. Herrn und Frau XY im eigenen Interesse an der Information von anderen (wg. Rücksicht,Genesungs- oder Glückwünsche,Unterstützung) nach menschlichen Ermessen gelegen sein müsste gilt die Schweigepflicht nicht unbedingt (man bemerke die beinhaltende Unsicherheitsbetonung).
  • 4. Herr X hat über Lektorin Y ein Gerücht gestreut, welches den Frieden in der Gemeinde stört und die Lektorin in der Ehre herabsetzt und strafrechtlich belangt werden könnte, Ihm ist das nun peinlich und er spricht mit dem Pastor darüber. Der Pastor darf diesen Sachverhalt mit Erlaubnis der Leitung aufklären. Frau Y verläßt die Kirche wütend weil sie gern eigensinnig wider Satzung und Kanon handelt und abgemahnt wurde. Sie spricht sich ein letztes Mal dort im Gemeindebüro über die Gründe aus. Kaum ausgetreten erzählt sie, das sie aus ihr unbekannten Gründen gemobbt oder gar aus niederen Motiven heraus herausgeworfen wurde. Auch hier kann die Leitung die Schweigepflicht aufheben, damit nicht unter diesem Schutz der Verschwiegenheit Unrecht (üble Nachrede) und nicht wieder gut zu machender Schaden geschieht, dies betrifft auch den Schutz eines Unschuldigen vor rechtlicher Verfolgung! Siehe hierzu auch unter 1 den §34 StgB.
  • 5. Pastor X wird als Zeuge geladen. Wäre der Inhalt seines Seelsorgegespräches in einer der Punkte in 1 enthalten, so muß er aussagen. Ist er es nicht, so ist eine Beratung und Rücksprache mit der Leitung oder einem Anwalt sicherlich sinnvoll. Als Mitglied eines Vereins (also ausserhalb einer KdöR) kann er sich gerichtlich nur darauf berufen, das seine Verschwiegensheitspflicht im Rahmen der kirchlichen Seelsorge gemäß gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jener der größeren Kirchen zu behandeln ist. Er besitzt üblicherweise in diesem Rahmen ein Aussageverweigungsrecht, wobei die Rechtslage darin leider nicht eindeutig ist. Grundsätzlich: Ist die Gefahr für Betroffene und Güter größer als die Wahrung des Stillschweigens, so MUSS ausgesagt werden, zumal wenn (bei Wiederholungstaten) eine Tat verhindert werden kann.


→ unpassende,aufhebende oder hindernde Umstände

Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei

  • Telefonaten mit plötzlichen Bezug ohne das man eventuell Anwesende zum Verlassen des Raumes auffordern kann und diese ungewünscht mithören können,
  • Überraschendem. unvorhersehbaren Bezug bei Gespräch auf der Straße oder im Laden, d.h. Öffentliche Gespräche in Anwesenheit Dritter
  • oder auch bei unklarer Zielführung und Definition des Gespräches, bei der ein seelsorgerischer Inhalt unklar oder stark zweifelhaft ist.

Beispiele: Herr X telefoniert privat mit Kirchenangehörigen in einem Zimmer und streut unvermittelt eine Information ein oder Frau Y macht überraschend während eines laut geführten Telefonates (mit oder ohne Freisprechen) in einer Runde eine Offenbarung, dies kann nicht als Seelsorgegespräch gewertet werden, da der Sachverhalt notgedrungen auch anderen bekannt wird. Das gleiche gilt bei einem zufälligen Treffen in der Öffentlichkeit, bei dem die Rede z.B. auf Herrn X Krankheit oder die Familienprobleme von Frau Y kommt und es Umstehende "aufschnappen" oder zwangsweise mitanhören müssen. Selbiges kann auch ein ganz normales Gespräch von Herrn X mit dem Seelsorger sein, bei dem private Inhalte in einer Plauderei gesagt werden und bei dem es klar sein müsste, das es KEIN Seelsorgegespräch ist: Herr X erklärt im Nachgang öffentlich, das dies ein Seelsorgegespräch gewesen wäre, weil die Inhalte ihm peinlich sind. Dementsprechend darf - bei Beschuldigungen- auch der Seelsorger ohne Verschwiegenheit seinerseits für Klarheit sorgen, da ansonsten seine Ehre oder in betreffende rechtliche Belange berührt werden könnten.

Unsicherheiten und rechtfertigende Notstände, Sonderfälle mit Geltung

Denken sie dran: Wir sind alle Menschen und machen Fehler. Es möchte niemand gegen die Schweigepflicht absichtlich verstoßen, dies wäre auch anzuzeigen. Dementsprechend sollten Ratsuchende aber auch nicht jede banale Mitteilung als "verschwiegenswert" deklarieren, sondern dementsprechend auch Sorgfalt und Rücksicht walten lassen. Sprich: Alles was ohne Problem auch ihr näheres Umfeld (Nachbarn etc.) erfahren kann/könnte und ihnen nicht zum Nachteil gereicht, muß auch nicht unbedingt als verschweigenswert angesehen werden. Bei unbedachter Äusserungen wäre es auch wünschenswert, demjenigen auf eine etwaige Verletzung hinzuweisen und -da menschlich- mit ihm oder den Vorgesetzten über die Umstände ein Gespräch zu suchen. Unsicherheiten bestehen auch bei Mutmaßungen:

  • Eine mutmaßliche Einwilligung zur Offenbarung kann unterstellt werden, wenn diese im (mutmaßlichen) Interesse der Betroffenen liegt, dieser aber nicht gefragt werden kann: So wäre dies beispielsweise im Fall der Information der Angehörigen eines bewußtlosen Patienten, aber auch bei längerer, unbekannter Abwesenheit von Zuhause (falls schon Unfälle vorkamen), überstürzten Kurzschlußreaktionen bei vorangegangenen Suizidvorfällen etc.
  • Eine Mitteilung eines lebensgefährlichen Zustands an Angehörige zur Rettung eines voll einsichts- und urteilsfähigen Patienten fällt allerdings unter die Schweigepflicht, ebenso wie dessen Absicht, sich keinen lebenserhaltenden oder -rettenden Behandlungen zu unterziehen. Dies beträfe z.B. geistig klare, unheilbar kranke Patienten.


Zeugnisverweigerungsrecht

Hierbei zitieren wir kurz aus der Wikipedia: "Entgegen dem Wortlaut des § 385 Abs. 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis. Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage."<ref>vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Beichtgeheimnis mit Stand vom 12.12.2014 um 18:25</ref> Dies gilt natürlich bei der Seelsorge ebenso wie bei der Beichte, dennoch können sich aus dem Ehrenamt Probleme ergeben. Wir raten zu einer Rückfrage bei einem Rechtspfleger bzw. Anwalt.


Seelsorgegespräch ohne explizite Schweigepflicht (Diakonischer Dienst)

Ein "Seelsorgegespräch" ohne Schweigepflicht ist entweder vornherein so vereinbart oder wurde öffentlich geführt, meist werden darunter auch begleitende Gespräche bei diakonischen Tätigkeiten verstanden. Üblicherweise liegt hier aber entweder ein Irrtum vor, oder es besteht ohnehin eine Befreiung von der Schweigepflicht. Letzteres ist IMMER bei diakonischen Tätigkeiten zu empfehlen.


Befreiung von der Schweigepflicht

Sie können übrigens den Priester bzw. Seelsorger problemlos von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. Bedenken Sie: Zur Gemeindefürsorge gehört auch

  • die Arbeit mit Familien,
  • die Schlichtung von Streitigkeiten,
  • das Klären offener Fragen und
  • die Hilfe seitens des Priesters.

Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen den kleinen, aber wichtigen Hinweis auf BEFREIUNG von der Schweigepflicht und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten oder sie wahrnehmen soll und wen er ins Vertrauen ziehen darf. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt, wird aber auch alles Mögliche versuchen, z.B. Gespräche im Rahmen von Streitigkeiten z.B. bei einer Mediation zu vermitteln (wenn sie es ihm gestatten).

Befürwortet der Ratsuchende also den interdisziplinären Austausch vom Geistlichem so hat er eine entsprechende Schweigepflicht-Entbindung für die betreffende/n Person/en auszustellen (siehe unten).

Befreiung von der Schweigepflicht
-
Ich (eigener Name, Anschrift, geboren am)
-
benenne (Namen des/der Geistlichen)
als meinen Seelsorger und wurde von ihm über die ihm obliegende Schweigepflicht unterrichtet.
-
Ich entbinde und befreie ihn hiermit von der gesetzlich gültigen Schweigepflicht besonders gegenüber
(Auflistung der Personen oder Behörden)
und dem dort tätigen Mitarbeiter und Vertreter, sowie allen anderen Mitarbeitern und Vertretern.
-
Anlass dafür ist der/die folgende/n Fall/Fälle
(Grobe Auflistung),
bei denen er für mich zur Einholung von Informationen / Stellungnahme / Mithilfe tätig werden soll.
Diese Erklärung ist zu jedem Zeitpunkt widerrufbar und gilt über den Tod hinaus. Über die Folgen bin ich belehrt worden.
-
Ort und Datum, Unterschrift


Diakonische Tätigkeiten

Eine offensichtliche Entbindung liegt wie vorstehend also immer vor, wenn z.B. der Geistliche den Ratsuchenden z.B. bei Amtsbesuchen begleiten oder dort gar vermitteln soll, bei Geschäftsangelegenheiten oder Problemen um einen Besuch zur Klärung oder Hilfe im Beisein anderer gebeten wird und dergleichen mehr. Dies gilt besonders, wenn über diese Besuche eine Aussage vor Gericht erfolgen soll, siehe BGH 4 StR 394/09 - Urteil vom 4. Februar 2010 (LG Essen)

Da sich ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt,
die dem betreffenden Geistlichen in seiner  Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das,
was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865),
kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.


Datenschutz allgemein

  • Über die Inhalte des Gesprächs wird ohne Wissen der Personen keine sonderliche Aufzeichnung geführt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Über stattgefunden diakonische Dienste (Amtsgänge,Besuche) indes dürfen Arbeitsaufzeichnungen geführt werden. Diese umfassen Ort und Datum, Zweck des Besuchs, Resultat und ggf. Ansprechpartner. Siehe auch nachfolgenden Punkt!
  • Im Verlauf von Seelsorgegesprächen KÖNNEN Notizen seitens des Priesters anfallen, besonders wenn dieser für sie (nach erteilter Erlaubnis von Ihnen) bei Stellen, Ämtern, Arbeitsgebern oder im privaten Umfeld tätig sein soll. Diese werden im Regelfall nach Erledigung der Gedächtnisstütze -sofern nicht für zukünftige Gespräche benötigt- von ihm vernichtet. Ein Zugriff Dritter findet nicht statt.


Weiterführendes

Referenzen

<references />