Seelsorge: Unterschied zwischen den Versionen

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(Ausnahmen von der Schweigepflicht)
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so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht mehr. Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:
  
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* Rein private bzw. freundschaftliche Gespräche (auch innerhalb des Klerus) ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit.
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Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Person teilnimmt oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Ruhe- und Freizeiten zu).
 
Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn
 
Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn
  

Version vom 12. Dezember 2014, 00:44 Uhr

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Unter Seelsorge (lateinisch cura animarum) versteht man im Deutschen die geschichtlich gewachsene Bezeichnung, die sich aus den Wörtern Seele und Sorge zusammensetzt. Ferner bezeichnet diese die Gespräche und unterstützenden Tätigkeiten in den diakonischen Diensten, die sich mit dem Seelenheil der Gläubigen befassen. Dies kann sein

  • Ein Gespräch vor zu erteilenden Segen oder Sakramenten mit den Betroffenen (Taufe, Firmung, Beichte, Ehe, Krankensalbung),
  • Ein Gespräch in der Telefon- oder Notfallseelsorge über akute, belastende Ereignisse,
  • Ein Gespräch zwischen Gläubigen und dem Seelsorger (z.B. Pastor) über Sorgen, Nöte, Vorfälle oder Familiäres (z.B. am Krankenbett),
  • Ein Gespräch mit einem Straffälligen oder Gefangenen,
  • Ein profanes Gespräch, welches sich aus persönlichen Themen zu einem Seelsorgegespräch ausweitet,

oder auch eine ganz normale Beichte. Wir beschäftigen uns mit dem Wesen dieses Gesprächs, seinen Folgen und den Handlungen der Seelsorger.

Wesen des Seelsorgegespräch

Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches nicht selten (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung.

Besser ist es darum in jedem Fall, wenn sie ein solches separates Gespräch unter Verschwiegenheitspflicht wünschen, das sie entweder mit unserem Priester in seinen Räumen ein privates Gespräch vereinbaren oder selbst für einen geeigneten Raum sorgen. Wichtigste Regel:

Sagen sie dabei zu Vermeidung von Mißverständnissen stets zu Beginn, das dies ein Seelsorgegespräch sein soll! .

Der Seelsorger wird dies zu schätzen wissen: Das Gespräch wird dann unter Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt.

Ausnahmen von der Schweigepflicht

Sollten dabei allerdings folgende 3 Fälle gegeben sein. das

  • reine kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden (z.B. dienstliche Inhalte) und z.B.
  • das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte berühren (fehlender Seelsorgeanteil) und
  • keinerlei Seelsorgebezug (keine Gewissensnöte) haben,

so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht mehr. Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:

  • Rein private bzw. freundschaftliche Gespräche (auch innerhalb des Klerus) ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit.

Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Person teilnimmt oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Ruhe- und Freizeiten zu). Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn

  1. die Mitteilung einer im Rahmen der Seelsorge gegenüber einer Aufsichtsbehörde erfolgt, um eine Gefahr abzuwenden, die schwere als das Geheimnis wiegt,
  2. eine Tatsache offenkundig, also (auch mittlerweile) öffentlich bekannt ist (wenn man es über eine allgemein zugängliche Quelle erfahren kann),
  3. ein Sachverhalt alltäglich ist (Termine, allgemeine Ereignisse) und die Veröffentlichung keinerlei Nachteile für den Betreffenden birgt,
  4. die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit getroffen hat (auch zum Eigenschutz),

Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei

  • Telefonaten mit plötzlichen Bezug ohne das man eventuell Anwesende zum Verlassen des Raumes auffordern kann,
  • Überraschendem. unvorhersehbaren Bezug bei Gespräch auf der Straße oder im Laden, d.h. Öffentliche Gespräche mit Anwesenheit Dritter
  • oder auch bei unklarer Zielführung und Definition des Gespräches, bei der ein seelsorgerischer Inhalt unklar ist.

Sollten sie also ein Seelsorgegespräch wünschen, so ist ein (auch kurzfristiger) Termin ratenswert oder ein vorhergehender, klarer Hinweis, damit man für eine ungestörte Athmosphäre sorgen kann. Denn: Im Allgemeinen wird niemand bei einem 4 Augengespräch vom Inhalt eines Seelsorgegespräches erfahren, weshalb wir dazu raten, weder am Telefon, noch im Büro oder der Öffentlichkeit solche Gespräche zu führen, sondern in einem abgetrennten, ruhigen Raum zwischen Seelsorger und Gläubigen.

Befreiung von der Schweigepflicht

Sie können übrigens den Priester bzw. Seelsorger auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. Auch wichtig: Gehen sie bei Gesprächen mit unseren Priestern -ebenso wie im täglichen Leben- nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden. Zur Gemeindefürsorge gehört auch die Arbeit mit Familien, die Schlichtung von Streitigkeiten, das Klären offener Fragen und die Hilfe seitens des Priesters. Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen diesen kleinen, aber wichtigen Hinweis und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten soll. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt.

Datenschutz

  • Über die Inhalte des Gesprächs wird ohne Wissen der Personen keine sonderliche Aufzeichnung geführt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Über stattgefunden diakonische Dienste (Amtsgänge,Besuche) indes dürfen Arbeitsaufzeichnungen geführt werden. Diese umfassen Ort und Datum, Zweck des Besuchs, Resultat und ggf. Ansprechpartner. Siehe auch nachfolgenden Punkt!
  • Im Verlauf von Seelsorgegesprächen KÖNNEN Notizen seitens des Priesters anfallen, besonders wenn dieser für sie (nach erteilter Erlaubnis von Ihnen) bei Stellen, Ämtern, Arbeitsgebern oder im privaten Umfeld tätig sein soll. Diese werden im Regelfall nach Erledigung der Gedächtnisstütze -sofern nicht für zukünftige Gespräche benötigt- von ihm vernichtet. Ein Zugriff Dritter findet nicht statt.

Weiterführendes