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Kleiner Leitfaden für Gemeinden

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2 Wochen 1 Tag her - 2 Wochen 1 Tag her #8 von columban
 Eine Gemeinde der keltischen Kirche in Deutschland gründenAller Anfang ist schwer: Lassen sie sich nicht davon entmutigen und seien sie stark im Glauben! Eine Gemeinde muß langsam wachsen und dies geschieht im Laufe von vielen Monaten oder gar Jahren. Wir unterstützen Sie beim Aufbau und der Gründung einer Gemeinde. Andere haben dies mit Erfolg gezeigt und sie können das auch ellein in Angriff nehmen, wenn nicht jetzt, wann dann? Ausstattung der GemeindenUnsere Gemeinden sind in aller Regel Hausgemeinden, -oratorien oder -kirchen.

Dies bedeutet, das sie in den seltensten Fällen ein festes, separat stehendes Kirchengebäude erwarten können, sondern eher nur kleine Gebetsräume oder gar nur einen Privatraum, in dem der Gottesdienst stattfindet. Wir statten unsere Gemeinden mindestens mit der Liturgie und Vorlagen für alle zu leistenden Dienste aus. Wir verzeichnen ihre Gemeinde und auf Wunsch werden wir für sie auch etwas Platz für ihre einfache Webseite zur Verfügung stellen. Natürlich stehen unsere Geistlichen ihnen bei der Auswahl nötiger Dinge für einen gelungenen Start zur Seite. Ein Priester steht ihnen immer beratend zur Seite.

Da unsere Kirche über keine finanzielle Rücklagen verfügt, die Mitglieder und Spender die Kirche finanzieren, liegt die Verantwortung über die Gemeinde und deren Tätigkeiten oder finanzielle Geschäfte und mithin auch die Haftung auf Seite der Gemeinden und deren Kassen. Dafür erhalten die Gemeinden auch innerhalb der KKD eine gewisse Autonomität als nichtrechtsfähige Vereine, die keltische Kirche wirkt hier eher wie ein Dachverband.

Natürlich müssen Geschäfte und Aktionen im Namen der Kirche vorher mit der Leitung der KKD abgestimmt und -aus haftungsrechtlichen Gründen- von ihr genehmigt werden.

Bei Gründung eines eigenen Missionswerkes, Unterhaltung einer eigenen Kirche, Gebäudes, Beratungsstelle und oder eigenen angemieteten Räumen empfehlen wir daher größeren Gemeinden mit Aussenwirkung die Gründung eines eingetragenen, vollrechtsfähigen Vereines mit Abschluss ggf. eigener Haftpflichtversicherung. Natürlich dürfen und sollen diese Gemeinden nach wie vor bei der KKD als eigene Fraternität / Gemeinschaft angeschlossen bleiben

Gemeindevorsteher, Fraternitäten, MitgliedermitbestimmungMit unserem Ausbildungsprogramm sorgen wir für die gründliche Ausbildung der Geistlichen und Laien, die grundsätzlich ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind.  Aber auch als aktives Gemeindemitglied oder vielleicht später gewählter Gemeindevorsitzender kommen wichtige Aufgaben auf sie zu. Sie stellen die Basis der Hausgemeinden bzw. -kirchen dar.

Jeder Gemeindevorsteher und jedes aktive Mitglied bzw. Laie ist deshalb -ebenso wie der Klerus- ein ordentliches Mitglied und darf bei den regelmäßigen Mitgliederversammlungen (Synoden) unserer Kirche die Vorschläge oder Beschlüsse seiner Gemeinde anbringen, sich an den Jurisdiktionsträger seiner Diözese wenden, wählen oder selbstständig die Gemeinde in den vorgegebenen Grenzen der Kirche leiten.

Auch Fraternitäten oder Orden dürfen sich gern anschliessen:    

Gemeindeordnung (Teilordnung)  (Beispiel)

1)        Grundsätzliches, Gültigkeit und Zweck
a)        Diese Gemeindeordnung und deren Punkte gilt -falls keine separate erlassen wurde- für alle Gemeinden der keltischen Kirche (im Weiteren KKD genannt), sie ist als Empfehlung für eine eigene, zu verfassende Gemeindesatzung aufzufassen.

b)        Gemeindesatzungen dürfen der Satzung und des Kanons der KKD nicht widersprechen, sie gelten stets ergänzend und sollen folgende Punkte enthalten:
2)        Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand
a)        Die Gemeinde sieht sich als Teil der einen KKD sowie als Gemeindemitglieder als Teil der einen heiligen, christlichen Kirche Jesu Christi, wo sein Wort gepredigt und die Sakramente nach Einsetzung des Herrn verwaltet werden und verkündigt ihn als ihren Herrn und Heiland.

b)        Die Gemeinde sieht sich gebunden an die heilige Schrift und die Evangelien, an die Bekenntnisse sowie an die Beschlüsse der ökumenischen Konzile, soweit sie in die Liturgie und den Kanon der KKD eingebunden sind.
3)        Zugehörigkeit

 a)        Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der keltischen Kirche (im Weiteren KKD genannt) an. Die Gemeinde bildet einen eigenen Bereich am Sitz des Priesters oder Laien (z.B. Hamm). Für die Gemeinde ist der Kanon und Satzung der Kirche in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.
 
4)        Rechtsstatus
a)        Die Gemeinde besitzt -falls nicht anders geregelt- den Status eines nicht eingetragenen Ortsvereines der Kirche. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Synoden der KKD.

b)        Die Gemeinde wird rechtlich durch den Priester oder -bei Fehlen eines Priesters- ausnahmsweise durch den Gemeindevorsteher im Namen der Kirche vertreten.
5)        Gliedschaft in der Gemeinde
a)        Glied der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt oder ins Gebiet der Gemeinde von einer in Kirchengemeinschaft der KKD stehenden Gemeinde überwiesen wird oder wer in die Gemeinde laut Kanon und der Satzung aufgenommen wird.

b)        Die Gliedschaft in der Gemeinde endet mit der Überweisung an eine andere in Kirchengemeinschaft der  KKD stehenden Gemeinde oder mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde oder durch Ausschluß.

c)        Die in den Bereich der Gemeinde gelangten Gemeindeglieder sollen dies der Kirchenleitung, dem zugehörigen Priester, Gemeindevorsteher anzuzeigen und sind von jenen in die Liturgie und die Regeln einzuführen.

d)        Ein Gemeindemitglied kann gemäß der Kanonregeln und Satzung bei Fehlverhalten nach Anhörung und Beschluss der Kirche oder ihres Vertreters in der Gemeinde (Priester, Gemeindevorsteher) ausgeschlossen werden.
6)        Rechte und Pflichten in der Gemeinde
a)        Die Gemeindeglieder können erwarten, daß der Priester gemäß der KKS  sein Amt verrichtet, sie in der Lehre unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und ihnen die als Gemeindemitglied benötigten Informationen gewährt.

b)        Die Kirche kann von Gemeindemitglieder erwarten, daß sie nach Möglichkeit mitwirken und sich am Gottesdienst und Betreiben der Kirche im Sinne ihrer Schriften und Regeln rege nach Kräften beteiligen.
7)        Die Gemeindeversammlung, Verwaltung der Gemeinde
a)        Zur Gemeindeversammlung gehören der Priester, Gemeindemitglieder und Gemeindevorsteher. Stimmberechtigt sind Volljährige und in aller Regel als solches gemeldete Mitglieder der Gemeinde.

b)        Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und darüber eigene Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben zählen: Gemeindevorsteher zu wählen, über Anträge zu beraten und zu entscheiden, den Gemeindehaushalt und die -ordnung zu beschließen, Gemeindekassenwart und die Kassenprüfer zu bestellen, den jährlichen Gemeindebericht zu verfassen und Empfehlungen und Anordnungen des Priesters und Ordens umzusetzen.

c)        Die Gemeindeversammlung wird  auf  Beschluss des Priesters unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich  mind. einen Monat vorher einberufen, Die Gemeindeversammlung wird von einem Priester oder Gemeindevorsteher geleitet, es gelten die Vorschriften über Mitgliederversammlungen sinngemäß. Die Beschlüsse sind in der Gemeinde und der Kirchenleitung (Diözesan) bekanntzugeben und schriftlich niederzulegen.
8)        Dienste in der Gemeinde
a)        Der Priester oder in Ausnahmefällen ein geeigneter Laie (Gemeindevorsteher) übernimmt das Amt gemäß der Liturgie (Gottesdienst, Verkündigung,  Sakramente, Unterweisung, Segen) zum Dienst an seiner Gemeinde. Die Berufung und Einsetzung eines Priesters obliegt allein der Kirchenleitung (Diözesan) / der KKD im Rahmen eines Gottesdienstes gemäß der Liturgie.
9)        Gemeindevorsteher (z.B. Ostarier) und Mitarbeiter
a)        Die ehrenamtlichen Gemeindevorsteher und Mitarbeiter sind für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben und die Unterstützung des Priesters für das geistliche Leben der Gemeinde wichtig. Sie sollten mindestens ein Jahr lang der Gemeinde angehören und sich nach Maßgabe des Priesters bzw. der Kirchenleitung für das Amt als geeignet erweisen, sie werden vom Priester, seinem Vertreter oder der Kirchenleitung eingesetzt.
 Bemerkungen zur Gemeindesatzung

Diese Gemeindesatzung beruht auf einer Empfehlung und im Sinne der Ökumene. Wir bitten sie sie für eigene Gegebenheiten abzuändern, aber den Entwurf vorab mit dem Diözesan des Bistums abzuklären, in dem ihre Gemeinde liegt.
Letzte Änderung: 2 Wochen 1 Tag her von columban.

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