Beichte: Unterschied zwischen den Versionen
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Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches meist (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Besser ist es darum in jedem Fall, wenn sie ein solches separates Gespräch wünschen, das sie entweder mit unserem Priester in seinen Räumen ein privates Gespräch vereinbaren oder selbst für einen geeigneten Raum sorgen. Wichtigste Regel: | Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches meist (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Besser ist es darum in jedem Fall, wenn sie ein solches separates Gespräch wünschen, das sie entweder mit unserem Priester in seinen Räumen ein privates Gespräch vereinbaren oder selbst für einen geeigneten Raum sorgen. Wichtigste Regel: | ||
− | '''Sagen sie dabei zu Vermeidung von Mißverständnissen stets zu Beginn, das dies ein Seelsorgegespräch sein soll!''' . | + | '''Sagen sie dabei zu Vermeidung von Mißverständnissen stets zu Beginn, das dies ein Seelsorgegespräch sein soll!''' . |
− | Das Gespräch wird dann unter dem Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt. Sollten dabei allerdings '''reine''' kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden und z.B. das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte und keinerlei Seelsorgebezug (Gewissensnöte) haben, so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht. Sie können übrigens den Pfarrer auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. | + | Das Gespräch wird dann unter dem Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt. Sollten dabei allerdings '''reine''' kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden und z.B. das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte und keinerlei Seelsorgebezug (Gewissensnöte) haben, so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht. Sie können übrigens den Pfarrer auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. |
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+ | Auch wichtig: Gehen sie bei Gesprächen mit unseren Priestern -ebenso wie im täglichen Leben- nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden. Zur Gemeindefürsorge gehört auch die Arbeit mit Familien, die Schlichtung von Streitigkeiten, das Klären offener Fragen und die Hilfe seitens des Priesters. Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen diesen kleinen, aber wichtigen Hinweis und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten soll. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt. | ||
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==Datenschutz== | ==Datenschutz== | ||
* Über die Inhalte der Beichte wird keinerlei Material angelegt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Die Aussage zur Zulassung zur Kommunion fällt indes nicht unter das Beichtgeheimnis! | * Über die Inhalte der Beichte wird keinerlei Material angelegt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Die Aussage zur Zulassung zur Kommunion fällt indes nicht unter das Beichtgeheimnis! |
Version vom 8. September 2014, 08:02 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Anerkennung
Ist eure Beichte in anderen Kirchen anerkannt? Die Beichte ist ein kirchenbezogenes Sakrament. Während sie in protestantischen Kirchen allgemein als allgemeines Sündenbekenntnis zu Beginn jedes Gottesdienstes durchgeführt wird und eine Sakramentalie ist, ist sie bei anderen Kirchen (u.a. der römisch katholischen) ein ernstes, separiertes Sakrament, welches in der Handhabung im Kirchenrecht genau definiert ist und üblicherweise vor der Kommunion durchgeführt sein muß. Aus diesem Grund werden Beichten wohl meist nur in der jeweiligen Kirche unter den jeweils zuständigen Beichtvätern anerkannt.
Beichten unserer Mitglieder -vor allen Dingen in Not vorgenommen- bei Beichtvätern anderer, vielleicht mit uns nicht unierten Kirchen, besonders aber den Amtskirchen, werden üblicherweise von uns als solche anerkannt, auch wenn wir eine Beichte bei unseren Priestern empfehlen. Wir können aber dann nicht garantieren, das deren Praxis in Bezug auf das Beichtgeheimnis unserem Standard entspricht.
Beichtformen
Welche Formen der Beichte gibt es in der KKD? Es gibt drei gebräuchliche Formen:
- Das normale Schuldeingeständnis am Anfang jedes Gottesdienstes, welches in der Vielzahl aller Fälle unserer Meinung nach ausreichend ist.
- die private Ohrenbeichte bei einem Beichtvater (Priester), welche bei uns auch in katholischer Tradition vorgenommen wird.
- und die besondere, öffentliche Beichte während eines Gottesdienstes, welche der Tradition nach als seltenste, höchste ehrenhafte Besonderheit und Ausnahme gilt.
Beichtpflicht
Grund der Beichte
Muss ich beichten? Diese Frage ist einfach zu beantworten: Wenn ich am Abendmahl / Kommunion teilnehmen möchte, so sollte ich meine Sünden gebeichtet haben. Die Gründe liegen im Kommunionsverständnis: Möchte ich mit allen Mitgliedern der Kirche zusammen den Leib und das Blut Christi empfangen, so sollte ich vorher meine Schulden bekannt und gebüßt haben, desweiteren auch davon freigesprochen werden. Nun sollte man wissen, das nicht jede Sünde (vor allen Dingen, die kleinen, unerheblichen täglich anfallenden Schwindeleien oder Sticheleien) tatsächlich gebeichtet werden müssen. Unserer Meinung nach liegt es an ihrer Gewissenserforschung und Verantwortung, ab wann ihnen ein allgemeines Schuldbekenntnis nicht mehr genügt und sie beichten möchten. In jedem Fall ist es empfehlenswert, falls sie sich mit großer Schuld beladen haben (oder sie der Meinung sind, eine solche zu tragen) und / oder sie Beistand benötigen. Ein offenes Bekenntnis brauchen sie natürlich nicht durchzuführen, in absoluten Ausnahmen kann dies aber -bei Verfehlungen gegenüber der Gemeinschaft- auch von dieser wohlwollend gewertet werden, die Pflicht dazu besteht keinesfalls.
Durchführung
Die übliche Form kann durchaus während des normalen Schuldbekenntnisses des Gottesdienstes geschehen, eine Ohrenbeichte ist bei uns daher meist eher unüblich. Die Regel besagt: Alle dürfen, keiner muss, aber einige sollten. Sollten sie eine Ohrenbeichte wünschen, so vereinbaren sie mit dem zuständigen Pastor oder Bischof rechtzeitig vor dem Gottesdienst (üblicherweise mindestens eine Stunde oder mehr vorher) einen Termin, auch der Vortag bietet sich an. Ihr Priester wird sich Zeit nehmen und die Beichte in einem separaten Zimmer oder Platz -nur sie und er ist anwesend- durchführen. Sie können nichts verkehrt machen, es ist üblich das Gespräch mit einem: "Ich bekenne Gott, dem Allmächtigen, dem Herren und all unseren Heiligen und allen Brüdern und Schwestern, dass ich Gutes unterlassen und Böses getan habe... " oder schlicht "Ich habe gesündigt ..." oder "Ich möchte beichten". Sprechen sie zum Priester so, wie sie es auch Jesu gegenüber tun würden. Der Priester wird sie mehr oder minder durch das Gespräch führen und ihnen am Ende normalerweise die Absolution verkünden. Bei ganz seltenen Einzelfällen (Erhebliche Schuld, Tat gegen die Kirche, schwere Verbrechen etc.) kann ihnen diese Absolution auch mit gewissen Auflagen verbunden oder vorläufig bis zur Erfüllung gewisser Auflagen verwehrt sein: Die Gnade und den Zuspruch verlieren sie dennoch nicht. Jesus war bekanntlich für die Sünder da und trägt mit ihnen die Last.
Folgen der Unterlassung
Die Folgen der Unterlassung sind schlichtweg die Nichtzulassung zu einigen Sakramenten, besonders aber zur Kommunion. Falls sie also nicht beichten konnten (oder aber wollten) und das allgemeine Sündenbekenntnis nicht reicht, sollten sie nicht zur Kommunion gehen. Nehmen sie stattdessen an der "geistigen Kommunion" teil d.h. bleiben sie beim Kommunionsempfang sitzen, beten sie gedanklich die Verse um den Empfang und holen sie die Beichte baldmöglichst (oder direkt nach dem Gottesdienst) nach.
Beichtgeheimnis
Ist meine Beichte sicher? Sicher. Sie ist durch das Beichtgeheimnis (dem alle unsere Priester ohne Ausnahme unterstehen) absolut -auch rechtlich- abgesichert. Der Priester ist hierbei nur Durchgangsstation, er nimmt sie im Namen Jesu entgegen und erteilt auch die Absolution. Er ist sowohl von gesetzlicher Seite besonders verpflichtet (es ist also strafbar, das Beichtgeheimnis zu verletzen!), als auch von priesterlicher Seite: Ein Verstoß bei uns hat die sofortige Entlassung und weitere Sanktionen zu Folge.
Seelsorgegespräch
Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches meist (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Besser ist es darum in jedem Fall, wenn sie ein solches separates Gespräch wünschen, das sie entweder mit unserem Priester in seinen Räumen ein privates Gespräch vereinbaren oder selbst für einen geeigneten Raum sorgen. Wichtigste Regel:
Sagen sie dabei zu Vermeidung von Mißverständnissen stets zu Beginn, das dies ein Seelsorgegespräch sein soll! .
Das Gespräch wird dann unter dem Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt. Sollten dabei allerdings reine kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden und z.B. das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte und keinerlei Seelsorgebezug (Gewissensnöte) haben, so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht. Sie können übrigens den Pfarrer auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird.
Auch wichtig: Gehen sie bei Gesprächen mit unseren Priestern -ebenso wie im täglichen Leben- nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden. Zur Gemeindefürsorge gehört auch die Arbeit mit Familien, die Schlichtung von Streitigkeiten, das Klären offener Fragen und die Hilfe seitens des Priesters. Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen diesen kleinen, aber wichtigen Hinweis und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten soll. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt.
Datenschutz
- Über die Inhalte der Beichte wird keinerlei Material angelegt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Die Aussage zur Zulassung zur Kommunion fällt indes nicht unter das Beichtgeheimnis!
- Im Verlauf von Seelsorgegesprächen KÖNNEN Notizen seitens des Priesters anfallen, besonders wenn dieser für sie (nach erteilter Erlaubnis von Ihnen) bei Stellen, Ämtern, Arbeitsgebern oder im privaten Umfeld tätig sein soll. Diese werden im Regelfall nach Erledigung der Gedächtnisstütze -sofern nicht für zukünftige Gespräche benötigt- von ihm vernichtet. Ein Zugriff Dritter findet nicht statt.