Behinderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. November 2013, 18:24 Uhr
geistliche Ämter
Grundsätzlich jedem, dessen Behinderung ihn nicht an der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hindert, stehen die geistlichen Ämter offen. Es setht in der Bibel im 3. Buch Moses 21,18 :
Denn keiner mit einem Gebrechen darf herantreten: kein Blinder oder Lahmer, kein im Gesicht oder am Körper Entstellter, kein Mann, der einen gebrochenen Fuß oder eine gebrochene Hand hat, keiner mit Buckel, Muskelschwund, Augenstar, Krätze, Flechte oder Hodenquetschung.
Einschränkungen
Wir wollen diese Aufzählung erläutern:
- kein Blinder
ohne zusätzliche Hilfsmittel oder bedarfsgerechten Arbeitsplatz. Wir geben zu, das blinde Priester ggf. nur mit dementsprechender Hilfe ihren Dienst oder Teile dessen ausüben können oder sollten. Es ist also eine Frage der Ausstattung, ob dieser Dienst möglich ist. Siehe auch CIC Buch 4 Can 930 §2
- oder Lahmer,
Priester müssen sich bewegen können, knien, beugen und dergleichen mehr. Körperbehinderte können und sollen im Rahmen ihrer Behinderung eingesetzt werden, Siehe CIC Buch 4 Can 930 §1
- kein im Gesicht oder am Körper Entstellter,
Es mag Entstellungen geben, die so nachhaltig sein können, das sie unvorbereitet Besucher erschrecken oder gar ängstigen können. Ein Beispiel wäre die Elefantiasis, eine abnorme Entstellung von Körperteilen. Vom Aspekt abgesehen, wäre derjenige auch in der Handhabung der Tätigkeiten enorm eingeschränkt. Ansonsten gilt CIC Buch 4 Can 930
- kein Mann, der einen gebrochenen Fuß oder eine gebrochene Hand hat,
Heutzutage solange, bis er wieder diensttauglich ist und seinem Beruf nachgehen kann. Es ist eine zweitweilige Beschränkung, siehe CIC Buch 4 Can 930 .
- keiner mit Buckel, Muskelschwund,
Auch hier gilt die Beweglichkeit und das sichere Hantieren mit dem Allerheiligsten, Kerzen und anderen Dingen. Der Schweregrad sollte hierbei berücksichtigt werden. Siehe CIC Buch 4 Can 930
- Augenstar
Heutzutage mit dementsprechender Behandlung, Hilfsmitteln und Medikamenten kann -mit Einschränkungen- ein Dienst versehen werden. Es ist der Schweregrad entscheidend. CIC Buch 4 Can 930 §2
- Krätze, Flechte offene Verletzungen,
Dermatosen und ähnliches sind Hinderungsgründe am Bereiten und Austeilen des Abendmahles und wirken auf Besucher beängstigend. Bei ansteckenden Krankheiten und Infektionen (Krätze) ist ein Dienst bis zur Ausheilung nicht möglich, bei Dauerausscheidern soll darauf verzichtet werden.
- oder Hodenquetschung
Da kann man nur gute Besserung wünschen. Grundsätzlich zielt dies auf die in der Antike nicht unübliche Entmannung ab (Eunuchentum), heutzutage ist gerade dieser Punkt nicht von Belang, solange er die Dienstausübung nicht unmöglich macht.